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Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 25 Seiten
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Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Fördermassnahmen
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d. Qualität der Projektplanung, qualitative und quantitative Ziele und Umsetzungsplanung zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzens;
e. Kompetenzen der Mitarbeitenden;
f. Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt;
g. Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Art. 16 Bemessung der Beiträge und Höchstdauer
1Die Bemessung des Beitrags richtet sich nach Artikeln 9, die Bemessung des Overheadbeitrags nach Artikel 12.
2Der Innovationsrat kann für Projekte ohne Umsetzungspartner eine Höchstdauer vorsehen.
3. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte von Jungunternehmen
(Art. 19 Abs. 3bisFIFG)
Art. 17 Gesuchseinreichung
Zur Einreichung eines Gesuchs um einen Beitrag für ein Innovationsprojekt eines Jungunternehmens berechtigt sind Unternehmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben und vor höchstens fünf Jahren gegründet wurden; in begründeten Fällen kann ein Unternehmen berechtigt sein, das seit höchstens zehn Jahren besteht.
Art. 18 Art der Projekte und Beurteilungskriterien
1Das Innovationsprojekt muss auf wissenschaftlichen Forschungsleistungen beruhen, die im Rahmen des Projekts weiterentwickelt und anschliessend verwertet werden.
2Im Übrigen richtet sich die Beurteilung des Gesuchs nach Artikel 8.
Art. 19 Bemessung der Beiträge und Vollzugsbestimmungen
1Der Beitrag wird aufgrund der folgenden budgetierten direkten Projektkosten bemessen:
a. Personalkosten nach Artikel 10 Absätze 1–4;
b. Sachkosten für die Realisierung des Projekts.
2Es werden nur diejenigen Kosten berücksichtigt, die für die zweckmässige Durchführung des Projekts unbedingt erforderlich und nicht durch ein anderweitiges Salär abgedeckt sind.