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Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 25 Seiten
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Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Fördermassnahmen
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c. als Mentoring zur Bewertung einer Projektablehnung: zur Analyse eines abgelehnten Gesuchs um Förderung durch die Innosuisse und zur Beratung bezüglich des weiteren Vorgehens;
d. als Mentoring zur Projektüberarbeitung: zur Unterstützung bei der Überarbeitung und Neueinreichung eines abgelehnten Gesuchs um Förderung durch die Innosuisse.
Art. 45 Gesuchseinreichung
1Zur Einreichung eines Gesuchs um eine Gutschrift für ein Innovationsmentoring berechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die Bedarf nach einer Unterstützungsleistung nach Artikel 44 ausweisen.
2Auf ein Gesuch um ein Mentoring wird nur eingetreten, wenn das Unternehmen dafür das gleiche Innovationsvorhaben nicht bereits eine vergleichbare Unterstützungsleistung der Innosuisse oder einer anderen Organisation erhalten hat.
3Auf ein Gesuch um ein Mentoring zur Projektinitiierung oder zur Projektüberarbeitung wird nur eingetreten, wenn eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer nach Artikel 21 Absatz 2 FIFG der Beratung zugestimmt haben.
Art. 46 Gutschrift
1Wird das Gesuch gutgeheissen, so erhält das Unternehmen eine befristet einlösbare Gutschrift über höchstens 10 000 Franken.
2Der Innovationsrat kann tiefere Höchstwerte für die verschiedenen Arten von Gutschriften vorsehen.
3Die Leistungen können bei Leistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 21 Absatz 2 FIFG bezogen werden.
4Für die punktuelle Beratung mit Spezialwissen können auch Leistungen bei Spezialcoaches nach Artikel 62 Absatz 4 bezogen werden.
5Den Leistungserbringerinnen und -erbringern sowie Spezialcoaches werden die von ihnen erbrachten Leistungen direkt von der Innosuisse vergütet.
6Der Innovationsrat legt die anrechenbaren Kosten fest.
2. Abschnitt: Beiträge an Vernetzungsmassnahmen zu spezifischen
Innovationsthemen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a FIFG)
Art. 47 Gesuchseinreichung
Zur Einreichung eines Gesuchs um einen Beitrag an Vernetzungsmassnahmen zu spezifischen Innovationsthemen berechtigt sind Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der Schweiz.