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Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 25 Seiten
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Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Fördermassnahmen
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Bundesgesetz vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19828 (AVIG) und dem Bundesgesetz vom 20. März 19819 über die Unfallversicherung (UVG) anrechenbar.
4Der Innovationsrat legt fest, wie die Lohnkosten nach Absatz 1 und die Sozialversicherungsbeiträge nach Absatz 3 ausgewiesen und abgerechnet werden müssen. Dabei wird namentlich den Besonderheiten der verschiedenen Typen von Forschungsstätten Rechnung getragen.
5Für Mitarbeitende, deren Mitarbeit im Projekt bereits durch eigens dafür bereitgestellte Mittel vollumfänglich finanziert ist, werden keine Personalkosten entschädigt.
Art. 11 Beteiligung der Umsetzungspartner an den Projektkosten
1Die Umsetzungspartner müssen sich an den Projektkosten im Umfang von 30–50 / 40–60 Prozent10 der anrechenbaren direkten Gesamtprojektkosten beteiligen. Vorbehalten bleibt eine geringere oder höhere Beteiligung der Umsetzungspartner nach Artikel 19 Absätze 2bisund 2terFIFG.
2Die Beteiligung der Umsetzungspartner setzt sich aus Eigenleistungen und finanziellen Leistungen an die Forschungspartner zusammen.
3Als Eigenleistung anrechenbar sind:
a. die Personalkosten der Umsetzungspartner für die effektiv aufgewendeten und notwendigen Arbeitsstunden im Projekt, berechnet anhand der Höchstbeträge gemäss Artikel 10 Absatz 2;
b. die effektiv entstandenen und für das Projekt notwendigen Sachkosten der Umsetzungspartner.
4Die finanziellen Leistungen müssen von den Projektpartnern gemeinsam festgelegt werden und mindestens fünf Prozent der direkten Gesamtprojektkosten betragen.
5Die Forschungspartner müssen die finanziellen Leistungen der Umsetzungspartner zur Deckung der direkten Projektkosten verwenden. Weitergehende finanzielle Leistungen der Umsetzungspartner zur Deckung indirekter Projektkosten des Forschungspartners gelten nicht als Beteiligung der Umsetzungspartner nach Absatz 2.
6Im Einzelfall kann auf Antrag oder im Rahmen von Sonderprogrammen oder weiteren speziellen Massnahmen die Höhe des finanziellen Anteils reduziert oder darauf verzichtet werden.
7 SR 831.40
8 SR 837.0
9 SR 832.20
10 HINWEIS: Der definitive Entscheid des Parlaments über die Bandbreite der Beteiligung steht zum Zeitpunkt der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens noch aus (Nationalrat: 30-50%, Ständerat 40-60%).