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Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 25 Seiten
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Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Fördermassnahmen
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Art. 53 Beurteilungskriterien
Das Gesuch wird nach den Kriterien nach Artikel 8 sowie aufgrund des Mehrwerts der internationalen Zusammenarbeit gegenüber einem nationalen Innovationsprojekt beurteilt.
Art. 54 Bemessung der Beiträge
1Die Beiträge decken insgesamt höchstens 70 Prozent der anrechenbaren direkten Gesamtprojektkosten aller schweizerischen Projektpartner.
2Es gelten folgende Höchstsätze für Beiträge an die direkten Projektkosten von schweizerischen Projektpartnern:
a. 100 Prozent bei schweizerischen Forschungspartnern;
b. 50 Prozent bei kleinen und mittleren Unternehmen, die als schweizerische Umsetzungspartner fungieren; für Jungunternehmen, die Innovationsprojekte ohne weitere Schweizer Beteiligung durchführen, gilt der vom Innovationsrat gemäss Artikel 19 Absatz 4 festgelegte Höchstsatz;
c. 25 Prozent bei anderen Unternehmen, die als schweizerische Umsetzungspartner fungieren;
3Die Bemessung der Beiträge an schweizerische Forschungspartner richtet sich nach Artikel 9. Zusätzlich sind Kosten für Koordinationsmassnahmen und Reisen anrechenbar, soweit sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind.
4Die Bemessung der Beiträge an schweizerische Umsetzungspartner sind die Kosten ihrer Beteiligung nach Artikel 55 Absatz 2 anrechenbar.
5Die Bemessung der Beiträge an schweizerische Jungunternehmen für Innovationsprojekte ohne weitere schweizerische Beteiligung richtet sich nach Artikel 19. Zusätzlich sind Kosten für Koordinationsmassnahmen und Reisen anrechenbar, soweit sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind.
6In Ausnahmefällen kann mit der ausländischen Förderorganisation oder Förderstelle vereinbart werden, dass die Innosuisse Beiträge für Projektarbeiten eines ausländischen Forschungspartners gewährt.
Art. 55 Beteiligung der Umsetzungspartner an den Projektkosten
Als Beteiligung der Umsetzungspartner gelten:
a. Personalkosten der Umsetzungspartner für den effektiv aufgewendeten und notwendigen Zeitaufwand im Projekt, berechnet gemäss Artikel 10 Absätze 1–4;
b. Sachkosten, soweit sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind;
c. Kosten für Koordinationsmassnahmen und Reisen, soweit sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind; und
d. finanzielle Leistungen an die schweizerischen Forschungspartner zur Deckung ihrer direkten Projektkosten.