Vorlage
Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 25 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Fördermassnahmen
«%ASFF_YYYY_ID»
2. Abschnitt: Informations- und Beratungsangebote
(Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d FIFG)
Art. 28
1Die Informations- und Beratungsangebote zum wissenschaftsbasierten Unternehmertum können das Unternehmertum im Allgemeinen oder das unternehmerische Umfeld für Jungunternehmen in der Schweiz im Speziellen zum Gegenstand haben.
2Mit der Bereitstellung können Dritte beauftragt werden.
3. Abschnitt: Coaching
(Art. 20 Abs. 2 Bst. a FIFG)
Art. 29 Zweck
Das Coaching dient:
a. zur Prüfung und Weiterentwicklung des Geschäftsmodells und der Geschäftsplanung hinsichtlich der Marktfähigkeit und zur Beurteilung des Entwicklungsstadiums des geplanten oder gegründeten Unternehmens (Einstiegscoaching);
b. zur Prüfung, Weiterentwicklung und Umsetzung des Geschäftsmodells und der Geschäftsplanung hinsichtlich des Markteintritts oder der Erhöhung der Marktanteile (Hauptcoaching);
c. zur Prüfung, Weiterentwicklung und Umsetzung der Wachstumsstrategie (Wachstumscoaching).
Art. 30 Gesuchseinreichung
1Zur Einreichung eines Gesuchs um ein Coaching berechtigt sind Jungunternehmen sowie deren Gründerinnen und Gründer, wenn:
a. der Sitz des Jungunternehmens in der Schweiz liegen wird oder das Jungunternehmen mit Sitz in der Schweiz vor höchstens 5 Jahren gegründet wurde; in begründeten Fällen kann ein Jungunternehmen berechtigt sein, das seit höchstens zehn Jahren besteht; und
b. das Jungunternehmen voraussichtlich Wertschöpfung in der Schweiz generieren wird.
2Auf ein Gesuch um ein Hauptcoaching wird nur eingetreten, wenn die Gesuchstellenden bereits ein Einstiegscoaching von Innosuisse absolvieren oder abgeschlossen haben.
3Auf ein Gesuch um ein Wachstumscoaching wird nur eingetreten, wenn das Stellenvolumen des Jungunternehmens mindestens fünf Vollzeitäquivalenten entspricht.