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Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 25 Seiten

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Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Fördermassnahmen

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3Der Anteil an den Kosten nach Absatz 1, der mit dem Beitrag gedeckt wird, wird nach den folgenden Kriterien festgelegt:

a. Realisierungsrisiken;

b. Wertschöpfungspotenzial und Grösse des Nutzerkreises, der von einer erfolgreichen Umsetzung profitiert;

c. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Jungunternehmens.

4Der Innovationsrat kann für Beiträge an Projekte von Jungunternehmen einen Höchstbetrag, einen Höchstsatz und eine Höchstdauer vorsehen und er kann die Auszahlung von Beiträgen von der Mitfinanzierung des Projekts durch Dritte abhängig machen.

5Die Übernahme von Kosten, welche die budgetierten Projektkosten überschreiten, richtet sich nach Artikel 9 Absatz 3.

4. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte von kleinen und mittleren Unternehmen (Art. 19 Abs. 3ter FIFG)

Art. 20 Gesuchseinreichung

1Zur Einreichung eines Gesuchs um einen Beitrag für ein Innovationsprojekt eines Unternehmens gemäss Artikel 19 Absatz 3terFIFG berechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, die:

a. ihren Sitz in der Schweiz haben;

b. bereits am Markt etabliert sind;

c. über die finanzielle Kapazität zur Erbringung der vorgesehenen Eigenleistungen verfügen; und

d. eine rasche und wirkungsvolle Vermarktung der Ergebnisse des Projekts und Skalierbarkeit anstreben.

2Auf ein Gesuch wird nur eingetreten, wenn Schweizer Unternehmen der Zugang zu Förderangeboten für Einzelprojekte der Europäischen Kommission verwehrt ist.

Art. 21 Art der Projekte und Beurteilungskriterien

1Das Innovationsprojekt muss die folgenden Eigenschaften erfüllen:

a. es weist ein überdurchschnittlich hohes Innovationspotenzial auf;

b. es weist das Potenzial für ein skalierbares Produkt oder eine skalierbare Dienstleistung auf; und

c. es steht bereits nahe an der Markteinführung oder Anwendung.

2Im Übrigen richtet sich die Beurteilung des Gesuchs nach Artikel 8.