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Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 25 Seiten
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Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Fördermassnahmen
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Art. 2 Nachhaltigkeit
1Die Innosuisse fördert keine Vorhaben und Tätigkeiten, die sich negativ auf die nachhaltige Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt auswirken.
2Wer von der Innosuisse gefördert wird, muss bei den geförderten Tätigkeiten die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt berücksichtigen.
Art. 3 Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis
1Die Innosuisse fördert keine Vorhaben und Tätigkeiten, die gegen die wissenschaftliche Integrität oder die gute wissenschaftliche Praxis verstossen (wissenschaftliches Fehlverhalten).
2Wer bei der Innosuisse um Förderung ersucht oder von ihr gefördert wird, muss die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis einhalten.
3Sie oder er muss der Innosuisse Auskünfte erteilen zu:
a. hängigen Verfahren, die wegen Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten gegen Personen, die an der zu fördernden oder geförderten Tätigkeit mitarbeiten (Mitarbeitende), eröffnet wurden;
b. laufenden oder in den letzten drei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs verhängten Sanktionen wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, die gegen Mitarbeitende ausgesprochen wurden.
4Bei einem Verdacht oder wenn wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt wurde sistiert die Innosuisse ein Gesuchsverfahren oder eine laufende Förderung und trifft gegebenenfalls Massnahmen nach Absatz 5 und Artikel 4. Sie stützt sich dabei auf Untersuchungen und Entscheide der Forschungsorgane, bei denen sich das mutmassliche Fehlverhalten ereignet hat oder führt eigene Untersuchungen durch.
5Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn gegen Mitarbeitende in den letzten drei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs schwerwiegende Sanktionen wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens verhängt worden sind. Als schwerwiegend gelten namentlich folgende Sanktionen:
a. Versetzung;
b. Entlassung;
c. Sperrung von Forschungsressourcen;
d. unbefristeter Studienausschluss;
e. Entzug eines akademischen Titels.
Art. 4 Sanktionen
1Wissenschaftliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit Vorhaben, um deren Förderung ersucht wird oder die gefördert werden, die missbräuchliche Verwendung von