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Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 25 Seiten

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Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Fördermassnahmen

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5. Abschnitt: Beiträge zur Stärkung des unternehmerischen Umfelds

(Art. 20 Abs. 2 Bst. c FIFG)

Art. 37 Gesuchseinreichung

Zur Einreichung eines Gesuchs um einen Beitrag zur Stärkung des unternehmerischen Umfelds berechtigt sind Organisationen, Institutionen oder Einzelpersonen, die mit geeigneten Massnahmen mindestens eines der folgenden Ziele verfolgen:

a. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Akteuren im Umfeld für Jungunternehmen in der Schweiz und Verbesserung der Nutzung von Synergien;

b. Beschleunigung und Lenkung der Entwicklung des Umfelds für Jungunternehmen in der Schweiz in für die Wirtschaft und Gesellschaft relevante Richtungen;

c. Schaffung oder Weiterentwicklung einer signifikanten Differenzierung des Umfelds für Jungunternehmen in der Schweiz im Vergleich zu anderen Ländern.

Art. 38 Beurteilungskriterien

Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:

a. Eignung der Massnahmen zur Erreichung der Ziele nach Artikel 37;

b. Qualität des Konzepts zur Umsetzung der Massnahmen;

c. Kompetenz der Organisation, Institution oder Einzelperson zur Umsetzung der Initiative;

d. Potenzial, positive Auswirkung auf das Umfeld für Jungunternehmen in der Schweiz zu erzeugen;

e. Komplementarität zu bereits bestehenden Angeboten und Notwendigkeit der Förderung zur Umsetzung der Massnahmen;

f. Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Art. 39 Bemessung der Beiträge

1Der Beitrag deckt zwischen 50 und 80 Prozent der für die Umsetzung der Massnahmen ausgewiesenen Aufwendungen und wird nach den folgenden Kriterien festgelegt:

a. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Institution, Organisation oder Einzelperson;

b. Nutzen der Massnahme für das unternehmerische Umfeld.

2Der Innovationsrat legt die anrechenbaren Kosten fest.