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Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 25 Seiten

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Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Fördermassnahmen

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c. Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt;

d. Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Art. 25 Innovationsscheck

1Wird das Gesuch gutgeheissen, so erhält das Unternehmen einen befristet einlösbaren Innovationsscheck über höchstens 15 000 Franken.

2Es kann den Innovationsscheck bei einem Forschungspartner nach Artikel 7 Absatz 2 einlösen.

3Demselben Unternehmen kann höchstens alle zwei Jahre einen Innovationsscheck gewährt werden.

3. Kapitel: Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums

1. Abschnitt: Schulungs- und Sensibilisierungsmassnahmen

(Art. 20 Abs. 1 FIFG)

Art. 26 Schulungsmassnahmen

1Schulungen zum wissenschaftsbasierten Unternehmertum werden namentlich in Form von Kursen, Veranstaltungen, Webinaren oder Publikationen durchgeführt.

2Sie richten sich an Personen, die:

a. in der Schweiz ein wissenschaftsbasiertes Unternehmen gründen wollen oder gegründet haben;

b. sich für die Nachfolge in einem wissenschaftsbasierten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz interessieren; oder

c. ihr Unternehmen in der Schweiz neu und insbesondere innovativer ausrichten wollen.

3Die Innosuisse kann Dritte mit der Durchführung beauftragen.

Art. 27 Sensibilisierungsmassnahmen

1Massnahmen zur Sensibilisierung in Bezug auf das wissenschaftsbasierte Unternehmertum werden namentlich in Form von Veranstaltungen, Webinaren oder Publikationen durchgeführt.

2Die Sensibilisierungsmassnahmen richten sich an Personen, die sich dafür interessieren, ein wissenschaftliches Unternehmen zu gründen oder die Nachfolge in einem solchen anzutreten oder ihr Unternehmen neu auszurichten.

3Die Innosuisse kann Dritte mit der Durchführung beauftragen.