Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 35 Seiten

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4.2.3.9. Umsetzungskonzepte und -massnahmen (Ziff. 8)

Kinderschutz begrüsst die Forderung an die Sportorganisationen, Konzepte und Massnahmen zur Umsetzung der Verhaltenspflichten zu erarbeiten. Die unabhängige nationale Meldestelle dürfe keine isolierte Massnahme bleiben, sondern müsse zwingend Teil eines umfassenden Präventionskonzepts sein. Wichtig sei, dass die Dachorganisation die Umsetzung der Massnahmen gründlich kontrolliere.

Leichtathletik lehnt die Bestimmung als unverhältnismässig ab.

Bernsport, ASSA, Eishockey, Fussball, Radsport, Rudern, SAC, Wanderwege, ZKS und IG-Sport sind der Ansicht, mit dieser Vorgabe wären ehrenamtlich geführte Vereine und Verbände überfordert. Vereine und Verbände würden dank demokratischen Strukturen einwandfrei und bestens funktionieren.

Limita ist der Ansicht, dass ein klar definierter Anteil der Sportförderbeiträge für die Umsetzung von Präventionsmassnahmen ausgeschieden werden soll.

4.2.4. Grundsatz betr. Untersuchung und Sanktionierung (Art. 72c Abs. 1 Bst. c)

Bernsport, IG-Sport und ZKS: Diese Bestimmung wie auch Art. 72c Abs. 1 Bst. d SpoFöV soll dahingehend ergänzt werden, dass Vereine oder Verbände, die nicht Swiss Olympic angeschlossen sind, ihre eigenen äquivalenten Regeln weiter benutzen dürfen sollen.

GymVaud betont, dass es wichtig sei, dass sich künftig ausschliesslich die nationale Meldestelle mit Ethikfragen befassen soll und nicht mehr die nicht unabhängigen Verbandskommissionen.

4.2.5. Verhinderung von Unfällen und Verletzungen (Art. 72c Abs. 1 Bst. d)

American-Football, Autosport, Badminton, Coach, Flugsport, Handball, Leichtathletik, Naturfreunde Paralympic, Plusport und SPV sind der Ansicht der Begriff «Sicherheit» werde verkürzt definiert. Im erläuternden Bericht werde Sicherheit nur als Verhinderung von Unfällen definiert, womit beispielsweise die Sicherheit der Sporttreibenden vor Grenzverletzungen nicht mitgemeint sei. Auf diese Definition sei daher zu verzichten.

Badminton und Triathlon weisen auf die Notwendigkeit von risikobasierten Konzepten je Sportart hin.

SUVA begrüsst, dass der Verhinderung von Unfällen neben den Massnahmen in Bezug auf die Ethik eine hohe Bedeutung zugemessen wird. Sie erachten es als wichtig, dass das Monitoring des Unfallgeschehens fortgesetzt wird und eine Evaluation der Verordnung nach der Inkraftsetzung erfolgt.

4.2.6. Berücksichtigung unterschiedlicher Strukturen (Art. 72c Abs. 2)

BE, LU, UR, OW, NW, SO, BL, AR, AI, GR, AG, TG, TI, VS und JU: Swiss Olympic werde bezüglich der Umsetzung der Prinzipien der Verhältnismässigkeit und Rechtsgleichheit eine grosse Verantwortung übertragen. Es bestehe ein grosser Interpretationsspielraum mit der Gefahr einer gewissen Willkür. Das Controlling der neu eingeführten Regulierungen führe zu erheblichem zusätzlichem Ressourcenbedarf. Auch in Anbetracht der Schwierigkeit zur Umsetzung sei Absatz 1, Ziffern 2 und 3 abzuschwächen.