Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 35 Seiten

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TI wünscht, dass hinsichtlich der beabsichtigten Umsetzung ein ausführliches Anhörungsverfahren durchgeführt wird.

VD hätte es begrüsst, wenn hinsichtlich der Umsetzung dieser Bestimmung genauere Angaben gemacht worden wären, damit das Verhältnismässigkeitsprinzip mit dem richtigen Augenmass angewendet wird.

FDP und Leichtathletik: Neben den Prinzipien der Verhältnismässigkeit und Rechtsgleichheit soll auch das Prinzip des Milizsystems beachtet werden.

American-Football, ASSA, Coach, Flugsport, Fussball, Golf, GymVaud, Handball, IG Sport, Leichtathletik, Paralympic, Pferdesport, Plusport, Radsport, Rudern, SAC,

SPV, Swiss Olympic, Tanzsport, Triathlon, Turnen, Unihockey und Volleyball betonen zusammenfassend die Wichtigkeit von differenzierten Regelungen, um der Heterogenität des Schweizer Sports und insbesondere den ehrenamtlichen Strukturen gerecht werden zu können. Entsprechend sei Swiss Olympic vom BASPO mit der Ausarbeitung einer Branchenlösung zu beauftragen. Verschiedentlich wird diesbezüglich eine Differenzierung zwischen den Anforderungen an Verbände und Vereine sowie zwischen professionellen und ehrenamtlich geführten Strukturen verlangt.

Fussball und SAC sind der Ansicht, nicht nur unterschiedliche Strukturen, sondern auch unterschiedliche Sportarten sollen ein Differenzierungsmerkmal sein können.

Fussball, Pferdesport und SAC sind der Ansicht, Differenzierungen sollten zudem auch bezüglich den Verhaltenspflichten nach Art. 72c Abs. 1 Bst. a sowie die Vorgabe nach Bst. c möglich sein. Zudem soll für alle Vorgaben nach Art. 72c der Grundsatz "comply or explain" gellten.

Tennis geht davon aus, dass eine Branchenlösung erarbeitet wird, welche sich insbesondere mit der Frage befasst, welche Sportorganisationen die Vorgaben aufgrund der individuellen und unterschiedlichen Strukturen wie umzusetzen haben und dass die Sportverbände dazu von Swiss Olympic befragt werden.

4.2.7. Voraussetzung zum Bezug von Finanzhilfen (Art. 72d)

GESPA ist der Meinung, dass wenn die Gewährung von Finanzhilfen an wirksame Vorkehren zur Sicherstellung von Fairness und Sicherheit geknüpft werde, es zwingend sei, dass dazu auch die Einhaltung der gesetzlichen Meldepflichten im Bereich Bekämpfung der Wettkampfmanipulation gehören. Die explizite Erwähnung der Meldepflicht an die interkantonale Behörde würde zudem den ganzheitlichen Ansatz im Bereich der Sicherstellung von Ethik und Integrität im Sport unterstreichen, indem sie explizit eine Brücke zu den Regeln des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51) schlägt. Alles andere würde zudem international ein ungünstiges Signal aussenden und die Bedeutung der Architektur der Magglinger Konvention zu einem gewissen Grad desavouieren. Beantragt wird daher die Ergänzung von Art. 72d Abs. 2 SpoFöV wonach die Einhaltung der gesetzlichen Meldepflichten an die interkantonale Behörde ebenfalls als Teil der wirksamen Vorkehren erwähnt wird.

Leichtathletik lehnt es ab, dass das BASPO die Kompetenz zur Beurteilung der Recht- und Zweckmässigkeit der Vorkehren im Sinne von Art. 72b Abs. 1 haben soll.

Triathlon wirft die Frage auf, wer die Einhaltung der Vorgaben bei den Verbänden kontrolliere - das BASPO oder Swiss Olympic.

Hängegleiter stellt fest, dass weil ihre Sportart keine J+S-Sportart sei, ihre Mitgliedervereine keine Bundessubventionen erhalten und die Verordnungsbestimmungen daher nur auf den Verband aber nicht die einzelnen Vereine anwendbar sei.