Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 35 Seiten
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Bernsport, Coach, IG-Sport, Leichtathletik, SportVaud, Wanderwege und ZKS begrüssen zwar die Stossrichtung der neuen Bestimmungen. Sie stellen aber die Notwendigkeit bzw. den Umfang einer staatlichen Regelung in Frage und plädieren für Selbstregulierung auf Stufe Swiss Olympic und anderer Dachverbände.
Die Organisation des Kindesschutzes Pro Juventute, Kindesschutz, Ombud und Limita begrüssen die Vorlage ebenfalls. Begrüsst wird insbesondere, dass die ethischen und sicherheitsrelevanten Regeln im Sport durch Bestimmungen zum Schutz der Integrität von Personen und insbesondere von Kindern ergänzt werden.
Idee-Sport begrüsst die Regelung, bedauert aber, dass diese ausschliesslich auf das Vereins- und Verbandswesen abziele und fragt nach der Rolle von Organisationen, die im nicht-organisierten Sport tätig sind.
Sportmedizin ist der Ansicht, dass sich die Hauptverantwortlichen für die Umsetzung der Prävention von Missbrauch sowohl in der Vergangenheit wie der Gegenwart immer nur gerade so viele Zentimeter bewegten, wie erforderlich, aber keinen mehr. Sie erachtet die Regelung der Meldestelle eine gelungene Massnahme und hat zu den Bestimmungen von Art. 72d - 72i explizit keine Bemerkungen, findet jedoch, mit Art. 72c werde am Ziel vorbeigeschossen.
Sportpsychologie begrüsst die Vorlage und geht von einem grossen Wirkungspotential für den Sport aus.
Auf Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen wird unter Ziff. 4.2 eingegangen.
4.2. Ergebnisse im Einzelnen
4.2.1. Grundsatz (Art. 72b)
BfU begrüsst, dass die Unfallprävention in Bezug auf die von Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern zu treffenden wirksamen Massnahmen genannt wird. Sie erwartet, dass diese, wie auch andere Zielsetzungen konsequent umgesetzt werden.
Coach ist der Ansicht, es sollte auf eine negative Wortwahl verzichtet werden und stattdessen positiver formuliert werde. Fehlverhalten und Missstände oder Unfälle und Verletzungen sollten nicht "verhindert", sondern "vermieden" oder "minimiert"
werden. Verbände sollten öffentlich zum Ausdruck bringen und kommunizieren, welche Wertehaltung sie vertreten. Vermisst werde der Hinweis, dass der Inhalt der Ethik-Charta in die Lehrpläne der Leiter- und Trainerausbildung aufzunehmen sei.
Kinderschutz ist der Ansicht, dass das BASPO seine Aufsicht über Sportorganisationen im Voraus ausüben müsse, indem es vor dem Entscheid über die Finanzhilfen feststellt, ob die von den Sportorganisationen getroffenen Massnahmen richtig und zweckmässig seien und nicht erst, wenn es eine Verletzung der Verhaltensvorschriften festgestellt habe. Kinderschutz weist weiter darauf hin, dass der Aspekt der Beratung und Unterstützung von Sportorganisationen bei Fällen vermuteter Kindswohlgefährdungen unberücksichtigt geblieben sei. Die Organisationen würden in ungeklärten Situation in einem Dilemma zwischen dem Schutzauftrag gegenüber den Betroffenen und der Schutzpflicht gegenüber den Beschuldigten auf sich alleine gestellt bleiben.
Radsport stellt in Frage, ob Finanzhilfen ein ausreichend probates Mittel zur Verhaltenssteuerung seien. Bei systematischem Fehlverhalten und Missständen müssten weitere Massnahmen greifen, wie der Ausschluss einer Sportart von Förderprogrammen des Bundes.