Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 35 Seiten
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Radsport stellt in Frage, dass gerade der Sport im Missverhältnis zu Regeln der Wirtschaft oder Verwaltung mit einer 40% Hürde reguliert werden soll. Zudem werde das Thema Chancengleichheit mit dem Fokus auf Frauen eher traditionell angegangen.
Rudern ist der Ansicht, dass sich eine Quote nur auf Personen in Leitungsorgangen beziehen könne, die auf Amtszeit gewählt sind, nicht aber auf Personen in Leitungsfunktionen, die mit Arbeitsvertrag angestellt sind.
Autosport erachtet die Vorgabe als wenig sinnvoll. Quoten seien allgemein wenig effizient. Leistung und Qualität würden sich am Ende immer durchsetzen, egal ob diese von einer Frau oder einem Mann erbracht worden sei. Es gebe im Motorsport nur wenige weibliche Pilotinnen, weil es sich um keine typische "Frauensportart" handle. Autosport werde die verlangte Quote nie erreichen.
Karate, Kickboxen, Schwingen und SportVaud lehnen die Regel ab.
ASSA ist der Meinung, die Regel sei bei kleinen Sportorganisationen nicht umsetzbar. Beispielsweise könnten ein Synchronschwimmverein oder ein Ein-Frau-Tanzstudio keine J+S-Beiträge mehr erhalten.
Sportpsychologie stimmt diesem Punkt zu und erachtet dies auch für Verbände als hilfreich, in denen grossmehrheitlich nur ein Geschlecht vertreten ist. Leitungspersonen müssten nicht immer in der Sportart verankert sein, sondern sich für gesunden Sport interessieren.
STS weist darauf hin, dass gerade bei Anlassorganisationen die Zusammensetzung der Organe oft von den spezifischen Eigenheiten, von prägenden Persönlichkeiten, von historischen Entwicklungen und vom Zielpublikum geben sei.
SPV fordert bei einer allfälligen Einführung dieser Regelung eine Übergangsfrist von mindestens 5 Jahren für Verbände und 8 Jahre für Sportvereine.
Bernsport, IG-Sport und ZKS sind der Ansicht, dass die Regel bei Verbänden, deren Entscheidgremien aus entsandten Delegierten aus Unterverbänden bestehen, durch den Grundsatz "comply or explain" ergänzt werden müsse.
Sportif begrüsst die Bestimmung zusammen mit der Festlegung einer 40%-Quote ausdrücklich und erachtet deren Ausgestaltung als Subventionsvoraussetzung als besonders wichtig.
4.2.3.5. Amtszeitbeschränkung (Ziff. 4)
FR ist der Ansicht, Amtszeitbeschränkungen können sich als problematisch erweisen. Die Erneuerung von Organen sollte zu einem geeigneten Zeitpunkt ("à un moment opportun") und unabhängig von einer festgelegten Dauer erfolgen. Nicht nur würden sich viele Funktionsträger im Sports für einen weitaus längeren Zeitraum als 12 Jahre verpflichten, sondern eine Begrenzung zwinge auch dazu, ständig Ersatz zu finden, der immer seltener werde, insbesondere nach der Pandemieperiode, die den Alltag aller stark verlangsamt hat.
VD: Amtszeitbeschränkungen sollten sich auf wenige, genau bezeichnete Anwendungsfälle beschränken.
BE und JU: Die in den Erläuterungen genannte Amtsdauer von jedenfalls höchstens 12 Jahren wird abgelehnt. Empfehlungen oder Richtwerte sind dagegen erwünscht. Hingegen könnte sich BE im Bereich der bezahlten Funktionäre (z. B. bei einem Beschäftigungsgrad über 25 %) mit Amtszeitbeschränkungen abfinden, auch wenn er aus grundsätzlichen Überlegungen (Organisationautonomie der privatrechtlichen Vereine) skeptisch bleibt.