Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 35 Seiten
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Problem wird, bzw. es aus diesem Grund zu zahlreichen Freisprüchen kommen werde.
4.2.11. Verantwortlichkeit der Sportorganisation für Handlungen ihrer Mitglieder, Ange-
stellten, Beauftragten (Art. 72h SpoFöV)
BE, UR, OW, NW, FR, SO, BL, SH, AI, SG, GR, TI, VD und VS machen unter Bezugnahme auf diese Bestimmung geltend, dass die Kantone mit Inkrafttreten der neuen SpoFöV unter Zugzwang stünden. Sie müssen entweder die rechtliche Grundlage schaffen oder die bestehende anpassen, damit sie bei Verstössen von Sportorganisationen kantonale Finanzhilfen kürzen, verweigern oder solche zurückfordern können. Wie beim BASPO könne von Sanktionen abgesehen werden, sofern die Sportorganisationen nachweisen können, dass sie alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen haben, um eine solche Pflichtverletzung zu verhindern. ZG verlangt, dass der Bund den Kantonen die Möglichkeit einräumt, ihrerseits Beiträge zu kürzen zu verweigern oder zurückzufordern.
GESPA beantragt, dass ausser der Missachtung der Pflichten nach Art. 72c Abs. 1 auch die Verletzung der Meldepflichten nach Art. 64 Abs. 2 BGS zu einer Verweigerung, Kürzung oder Rückforderung von Finanzhilfen führen kann.
Eishockey, Fussball und Leichtathletik sind der Ansicht, es könne nicht Aufgabe der Sportorganisationen sein, die Umsetzung ihrer Pflichten zu belegen, sondern Aufgabe der Meldestelle, im Verdachtsfalle zu untersuchen, ob die betroffene Sportorganisation ihre Pflichten erfüllt habe.
Badminton und Triathlon werfen die Frage auf, bis zu welchem Punkt Verbände diesbezüglich Aufwand zu betreiben haben. Die zunehmende Professionalisierung sei für kleiner und mittleren Verbände kaum mehr zu administrieren.
Pferdesport, Radsport und SAC sprechen von einer problematischen Umkehr der Beweislast.
Sport Union weist in ihrer grundsätzlichen Stellungnahme darauf hin, dass «fehlbare Personen», nicht jedoch Ehrenamtliche, welche seit Jahren einen herausragenden und äusserst wertvollen «Job machen» sanktioniert werden sollen.
4.2.12. Vereinbarungen betreffend Weiterleitung von Finanzhilfen (Art. 72i SpoFöV)
Für die GRÜNE ist nicht verständlich, wieso direkte Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen nicht analog sanktioniert werden sollen wie indirekte. Sie beantragen, die Sportförderungsverordnung entsprechend anzupassen
Eishockey, Fussball und Leichtathletik lehnen diese Bestimmung ab. Sie sei nicht zumutbar. Der Bund habe sich die Kontrollmöglichkeit bei diesen Dritten vorzubehalten und Kontrollen durchzuführen. Die Bestimmung impliziere eine Garantenstellung des direkten Subventionsempfängers oder der direkten Subventionsempfängerin, was abzulehnen sei.
Bernsport, Coach, IG Sport und ZKS vertreten die Ansicht, dass die Überbindung der Regeln auch durch Statuten oder Reglemente erfolgen können soll.
4.2.13. Dopingverbotsliste (Anhang)
Swiss-Sport-Integrity ist der Ansicht, Art. 74 SpoFöV solle dahingehend ergänzt werden, dass dem BASPO die Kompetenz zukomme, die Dopingverbotsliste selbständig an den Stand der Dopingverbotsliste der WADA anzupassen.