Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 35 Seiten

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Boxen und Hängegleiter beantragen die genannte Dauer in einen Richtwert, bzw.

eine Empfehlung umzuwandeln.

Autosport macht geltend, mit der vorgeschlagenen Lösung müsste ein 18-jähriges Vorstandsmitglied, seine Vereinskarriere bereits mit jungen 30 Jahren beenden.

Bernsport und ZKS verlangen auch für diese Bestimmung eine Umsetzung nach dem Prinzip "comply or explain".

Karate und Kickboxen lehnen Amtszeitbeschränkungen ab.

4.2.3.6. Umgang mit Interessenkonflikten (Ziff. 5)

Swiss Olympic empfiehlt klarzustellen, dass sich der Begriff "Leitungsorgan" in dieser Bestimmung ausschliesslich auf das jeweilige Exekutivorgan, also den Vereinsvorstand, Verwaltungsrat oder Stiftungsrat bezieht.

Sportmedizin ist der Ansicht, dass die "Vetterliwirtschaft" in der Vereinslandschaft beim Namen genannt werden müsse.

ASSA ist der Meinung, die Regel sei bei kleinen Sportorganisationen nicht umsetzbar. Oft seien es unermüdliche Einzelpersonen, die auf verschiedenen Ebenen (lokal, regional und national) aktiv seien, um eine Sportart über Jahre am Laufen zu halten.

4.2.3.7. Mitbestimmungsrechte (Ziff. 6)

Leichtathletik erachtet eine Umsetzung der Vorgabe auf Stufe Verein als kaum möglich und nicht zielführend.

Eishockey und Fussball sind der Ansicht, dass der Begriff Athletin/Athlet zu definieren ist, insbesondere in der Abgrenzung Amateur- / Profisport. Auf Vereinsebene sei die Umsetzung von Anfang an sichergestellt, seien doch die aktiven Sportlerinnen und Sportler stimmberechtigte Mitglieder im Verein.

Kinderschutz begrüsst die Erwähnung der Teilnahmerechte von Athletinnen und Athleten. Dabei müssten auch Kinder und Jugendliche die Möglichkeit haben, ihre Meinung zu äussern und an der Entscheidungsfindung zu Fragen, die sie betreffen, beteiligt zu werden.

Coach und Unihockey begrüssen die Bestimmung. Unihockey sieht darin ein grosses Potential, die Direktbetroffenen künftig stärker einzubeziehen.

4.2.3.8. Schutz von Personendaten (Ziff. 7)

BE erkennt keine Notwendigkeit diesen Bereich indirekt über die Finanzhilfen ergänzend zum Datenschutzgesetz zu reglementieren.

Kinderschutz weist auf die Bedeutung der Bestimmung hin, wenn es um Fälle gehen, in denen Fotos gemeinsam mit persönlichen Daten von Kindern z.B. auf Internetseiten verfügbar gemacht werden, weil dadurch allenfalls Personen mit sexuellen Absichten angesprochen werden könnten. In die Verordnung aufgenommen werden müssten in diesem Zusammenhang auch Bestimmungen über das Recht am eigenen Bild.

Bernsport, Eishockey, Fussball, Leichtathletik, Pferdesport, Radsport, SAC, Swiss Olympic, Unihockey, Wanderwege und IG-Sport sind der Ansicht, eine solche Bestimmung brauche es nicht, weil der Grundsatz bereits anderweitig genügend geregelt sei.

Badminton und Triathlon sind der Ansicht, dass Verbände über Datenschutzrichtlinien verfügen sollen und ihre Mitglieder die Möglichkeit haben müssen zu verlangen, dass