Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 35 Seiten

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Swiss-Sport-Integrity begrüsst diese Bestimmung und erachtet sie für ihre Arbeit als hilfreich.

Sportpsychologie unterstützt diese Regelung und findest sie sehr hilfreich. Auch wenn viele Vereine und Verbände wohl beklagten, dass dies zu viel Arbeit ergäbe, würden durch eine Veröffentlichung der Beschlüsse die Transparenz und die Verantwortung der Funktionärinnen und Funktionäre steigen.

4.2.3.3. Finanzielle Transparenz (Ziff. 2)

BE, LU, UR, SZ, OW, NW, SO, BL, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS und JU sind mit der grundsätzlichen Transparenzpflicht mit Mindestanforderungen einverstanden. Der Nachweis der Verwendung der Finanzen, aufgeschlüsselt nach bestimmten Anspruchsgruppen in der Organisation sei in Realität aber nicht in jedem Falle mit hoher Genauigkeit umsetzbar. In Anbetracht dessen, dass Sporttreiben generell interkulturell, integrativ sowie generationen- und geschlechterübergreifend geschehen soll,

stehe dies in einem gewissen Widerspruch zur Forderung einer Transparenzpflicht und den Nachweis der klar zugeordneten Verwendung. Die Erläuterung in diesem Punkt gingen daher zu weit, der zweite Abschnitt der Erläuterungen sei ersatzlos zu streichen.

American-Football, Autosport, Badminton, Boxen, Coach, Curling, Eishockey, Flugsport, Fussball, GymVaud, Handball, Leichtathletik, Naturfreunde, Orientierungslauf, Paralympic, PBS, Pferdesport, Plusport, Ringen, Rudern, SAC, Schwimmen, SportVaud, SPV, STS, Swiss Olympic, Tanzen, Triathlon, Unihockey und Volleyball gehen davon aus, dass bezüglich der Prüfung des Finanzberichts Art. 69b Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs zur Anwendung komme. Die Kosten für Prüfungen, die über diese Bestimmung hinausgehen, seien für ehrenamtlich geführte Sportvereine nicht leistbar.

Rudern ist der Ansicht, dass zusätzliche Dokumentationspflichten zusätzlich entschädigt werden müssten.

Radsport stellt den Nutzen dieser Bestimmung grundsätzlich in Frage.

Bernsport, IG-Sport, SportVaud und ZKS sind der Meinung, dass diese Bestimmung für das Fundraising von Organisationen hinderlich sein können, wenn Mäzene anonym bleiben möchten.

4.2.3.4. Ausgewogene Geschlechtervertretung (Ziff. 3)

BE, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD und VS erachtet die in den Erläuterungen gemachte Vorgabe, wonach eine ausgewogene Geschlechterverteilung dann gegeben sein, wenn in einem mehrköpfigen Organ beide Geschlechter mit je mindestens 40 Prozent der Sitze vertreten seien als nicht zielführend. Nicht einmal staatliche Unternehmen oder Verwaltungen würden solch rigorose Geschlechterquoten in ihren Führungsgremien vorsehen. Vielfach seien Sportarten stark «geschlechtskonnotiert», entweder historisch bedingt oder ohne erkennbare Ursprünge. Es hätte auf eine Vielzahl von Sportorganisationen weitreichende Auswirkungen, weil wegen Quotenvorgaben schlichtweg nicht genügend oder nicht passendes Führungspersonal aufzufinden wäre. Der organisierte Sport als Grundgerüst der nationalen Sportförderung laufe Gefahr, substanziell geschwächt zu werden. Auf eine Aussage zu einer starren Quote sei daher zu verzichten. Empfehlungen oder Richtwerte (ZG geht von 30 Prozent aus) seien aber angezeigt.