Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 35 Seiten
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4.2.8.3. Jede Person kann Meldung erstatten (Bst. a)
SPS erachtet es als zwingend, dass sich Personen ohne Hindernisse an die unabhängige nationale Meldestelle wenden können und zwar in ihrer Muttersprache.
Leichtathletik ist der Ansicht, die Legitimation zur Erstattung von Meldungen sei auf "Betroffene" zu beschränken.
Pro Juventute und Ombud: Die nationale Meldestelle muss für Kinder und Jugendliche möglichst niederschwellig zugänglich und erreichbar sein. Dies auch in dem Sinne, dass ihre Existenz und ihre Zuständigkeiten bei Kindern und Jugendlichen im Sportumfeld bekannt sind und Kinder eine Meldung mit geringem Aufwand auch ohne Beizug von Eltern machen können. Dies bedinge kindergerechte Materialien.
Swiss-Sport-Integrity begrüsst, dass der niederschwellige Zugang zur Meldestelle festgeschrieben wird.
4.2.8.4. Anonyme Meldungen (Bst. b)
VD: Auch wenn es unerlässlich sei, dass die Identität einer meldenden Person auf dessen Wunsch niemandem mitgeteilt werde, gehe es zu weit, wenn auch völlig anonymen Meldungen nachgegangen werde. Der Schweizer Sport laufe sonst Gefahr, dass es zu einer Vielzahl von Verfahren kommt, die einerseits zeitraubend seien und andererseits im Falle vieler anonymer Anzeigen bestimmte Personen davon abhalten könnten, sich (weiterhin) ehrenamtlich zu engagieren.
Leichtathletik befürwortet zwar die Möglichkeit der Wahrung der Anonymität von Meldenden, jedoch gehe es zu weit, wenn sich Meldende auch nicht gegenüber der Meldestelle zu erkennen geben müssen.
Limita ist der Ansicht, dass meldende Personen Anrecht auf kostenlose psychologische und oder anwaltliche Unterstützung erhalten sollen.
Präs-DK weist darauf hin, dass die Wahrung der Anonymität der Meldenden gegenüber der Disziplinarkommission zu beweisrechtlichen Problemen führen werde, bzw. dass für das Opfer das Risiko besteht, dass der Beweis eines Fehlverhaltens allenfalls nicht geführt werden könne. Als unabhängige Instanz müsse die Disziplinarkommission sich ein eigenes Bild von der Sachlage machen können, was bedinge, dass sie über sämtliche relevanten Akten verfüge.
Swiss-Sport-Integrity begrüsst, dass Meldungen anonym gemacht werden können bzw. die Identität der meldenden Person nicht offengelegt werden muss. Ein solcher Schutz soll aber nicht nur für meldende Personen, sondern auch für Opfer von Fehlverhalten vorgesehen werden.
4.2.8.5. Sachverhaltsabklärung / Untersuchungsbericht (Bst. c)
Kinderschutz beantragt, dass die Meldestelle zu verpflichten sei, in Fällen von mutmasslichen Offizialdelikten, Meldung an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu machen.
Ombud ist der Ansicht, es könne nicht in der Kompetenz der Meldestelle liegen zu entscheiden, ob in einem Fall weitere Schritte unternommen würden. Dazu müsse eine geeignete Fachstelle beigezogen werden.
Swiss-Sport-Integrity ist der Ansicht, dass nur solche Fälle von der Meldestelle zu bearbeiten seien, bei denen die Ethik-Charta und damit das Ethik-Statut zur Anwendung gelangen. Insofern seien die Erläuterungen zu weitgehend.