Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 35 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 2Fedlex · Ergebnisbericht
1. Ausgangslage
Im Oktober 2020 wurde im Magazin (Wochenendbeilage diverser Schweizer Zeitungen des Tamedia-Konzerns) eine ausführliche Reportage über Vorfälle im Zusammenhang mit dem Nationalkader der Rhythmischen Gymnastik (RG) und des Kunstturnens des Schweizerischen Turnverbands (STV) veröffentlicht. Im Bericht wurden über mehrere Jahre andauernde Verletzungen von Persönlichkeitsrechten von Sportlerinnen durch die Trainerinnen, Trainer, Funktionärinnen und Funktionäre aufgezeigt.
Als Folge dieser Ereignisse hat das Parlament gleichlautende Motionen der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) und des Ständerates (WBK-S) mit dem Titel «Misshandlungen im Schweizer Sport. Schaffung einer unabhängigen nationalen Anlauf- oder Meldestelle» (20.4331 SR und 20.4341 NR) gutgeheissen. Mit den Motionen wird der Bundesrat beauftragt, eine unabhängige nationale Anlauf- oder Meldestelle aufzubauen. Athletinnen und Athleten sollen sich bei jeglichen Missständen im Bereich Sport (bei physischer und psychischer sowie sexueller Gewalt, Mobbing, Diskriminierung oder Machtmissbrauch) bei dieser Stelle unter Wahrung ihres Persönlichkeitsschutzes melden können.
2. Grundzüge der Vorlage
Das Sportförderungsgesetz (SpoFöG, SR 415.0) macht die Ausrichtung von Finanzhilfen an Sportorganisationen von deren Anstrengungen zugunsten des fairen und sicheren Sports abhängig. Mit einer Anpassung der Sportförderungsverordnung
(SpoFöV, SR 415.01) soll nun festgelegt werden, welchen minimalen Anforderungen diese Anstrengungen zu genügen haben. Zudem wird die Revision der SpoFöV genutzt, um den Anhang (Verbotene Dopingmittel und -methoden) zu aktualisieren.
Die Verordnung benennt basierend auf den Prinzipien der Ethik-Charta im Sport diejenigen Themenbereiche, für welche der Dachverband Regelungen (Verhaltenspflichten für Individuen und Gouvernanzvorgaben für Organisationen) vorzusehen hat. Der Bund legt also den Inhalt der Regelungen nicht selber fest, sondern verlangt, dass der Sport im Sinne einer Branchenlösung entsprechende Regelungen vorsieht. Die Einhaltung dieser Regeln durch die nachgelagerten Organisationen stellt damit künftig Subventionsvoraussetzung dar.
Die Verordnung legt zudem fest, dass zur Untersuchung von Fehlverhalten und von Missständen sowie zur Sanktionierung von Verfehlungen unabhängige (privatrechtliche) Stellen, namentlich eine Meldestelle und eine davon unabhängige Disziplinarstelle vorzusehen sind.
3. Vernehmlassung
3.1 Vernehmlassungsverfahren
Der Bundesrat hat am 23. Februar 2022 das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen zur Änderung der Sportförderungsverordnung ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis 1. Juni 2022.
3.2 Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren
Neben den Kantonen wurden die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und