Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 35 Seiten

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Pro Juventute misst der in dieser Bestimmung formulierten Pflicht höchste Bedeutung zu, da sich Kinder und Jugendliche z.B. im Nachwuchsleistungssport zu grossen Teilen in der Obhut der Sportorganisation befinden. Entsprechend wird begrüsst, dass im erläuternden Bericht explizit auf das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Meinungsäusserung und Partizipation in sie betreffenden Angelegenheiten verwiesen wird.

Coach erachtet die Formulierung der Bestimmung als unverständlich.

4.2.2.6. Schutz der Umwelt (Ziff. 5)

SG ist der Ansicht, dass für Sportarten, die zur Ausübung einer motorisierten Unterstützung bedürfen (Motorsport, Flugsport usw.), eine «übermässige Belastung der Umwelt» genauer zu definieren sei.

SPS beantragt eine Formulierung, wonach die Umwelt vor "negativen Nebenwirkungen" der Sportausübung zu schützen sei und nicht nur vor "übermässigen Nebenwirkungen".

Badminton und Triathlon sind der Ansicht, es brauche sportartenspezifische Differenzierungen. Einschätzungen dazu müssten vom BASPO initiiert und finanziert werden.

Unihockey sieht den Schutz der Umwelt als wichtiges Anliegen: Gleichzeitig erachtet er die Bewertung oder Bemessung der Umsetzung dieser Anforderung als Herausforderung.

Sportmedizin ist der Ansicht, diese Bestimmung hätten nichts mit der Prävention von Missbrauch zu tun.

4.2.2.7. Schutz des fairen Wettkampfs (Ziff. 6)

Coach beantragt eine Formulierung "Förderung des fairen Wettkampfs" statt "Schutz des fairen Wettkampfs".

4.2.2.8. Verzicht auf Alkohol und Tabak (Ziff. 7)

BE, LU, UR, OW, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VD, VS, JU und Swiss Olympic empfehlen, anstelle von «Tabak» den Begriff «nikotinhaltiger Stoffe» oder einen ähnlichen umfassenderen Begriff zu verwenden

SG beantragt, den Begriff «Alkohol» durch «alkoholhaltige Getränke» zu ersetzen.

SPS geht die Formulierung nicht weit genug; sie beantragt ein Verbot des Konsums von Tabak und Alkohol während des Sports.

Sportmedizin ist der Ansicht, diese Bestimmungen hätten nichts mit der Prävention von Missbrauch zu tun.

4.2.3. Bestimmungen über gute Organisation und Verwaltungsführung (Art. 72c Abs.

1 Bst. b)

4.2.3.1. Generelle Bemerkungen

VD erachtet zwar die Einführung von Regeln zur guten Organisation und Verwaltungsführung für gerechtfertigt. Übermässig strenge Vorschriften zu bestimmten Aspekten der Good Governance könnten allerdings viele Organisationen (lokale Vereine, Sportveranstaltungen) in Bedrängnis bringen. Zu prüfen sei beispielsweise,

diese nur für nationale Verbände anwendbar zu erklären.

Die GRÜNEN begrüssen die Anforderungen an die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in Bezug auf eine gute Organisation und Verwaltungsführung