Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 35 Seiten
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4.2.14. Weitere Anliegen
Handball und Tennis sind der Meinung, dass Sportverbände, welche sich über die Mindestanforderungen hinaus stark in der Prävention engagieren und sich keine Verstösse gegen zuschulden kommen lassen, zusätzlich entschädigt werden sollten.
Unihockey ist der Meinung, dass den Kosten der Umsetzung der neuen Bestimmungen in den Leistungsverträgen Rechnung zu tragen ist.
Ski und Turnen sind der Meinung, dass die vielen neuen Vorgaben vom Bund mit weiteren Massnahmen begleitet werden und den Verbänden entsprechende angemessene und zusätzliche Ressourcen zur Verfügung stehen. Ski betont, dass es zusätzliche Unterstützung in der Aufklärungsarbeit im Sportsystem Schweiz, namentlich präventive Massnahmen oder Pflichtinhalte bzw. -module in der Ausbildung brauche.
Kinderschutz und Limita verlangen, dass Sportorganisationen ein kostenloser Zugang zu einer unabhängigen Beratungsstelle zu garantieren sei, wie bei Verdacht auf Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe auf Kinder und Jugendliche vorzugehen ist.
Sportpsychologie regt an, dass das hilfreich wäre wenn der Bund – ev. für eine begrenzte Zeit – eine «Grundversorgung zur Sicherung der Ethik-Qualität in Sportinstitutionen» ermöglichen würde; also finanzielle Mittel bereitstellt für die diversen Bildungsbedürfnisse, die aufgrund der rechtlichen und finanziellen Verankerung der Ethik-Charta-Umsetzung am Entstehen seien.
4.2.15. Inkraftsetzung
Swiss Olympic zusammen mit einer grossen Mehrheit der nationalen Sportverbände verlangen eine Differenzierung der zeitlichen Frist für die Umsetzung der Vorgaben.
SAC betont die Wichtigkeit der Schaffung von realistischen Übergangsfristen je nachdem wie einschneidend die neuen Bestimmungen sind.
Paralympic beantragt angemessene Übergangsfristen, hinsichtlich der Einführung allfälliger Amtszeitbeschränkungen.
Unihockey erachtet eine Inkraftsetzung per 1. Januar 2023 als in keiner Weise umsetzbar. Gefordert wird eine Übergangsfrist von 5 oder 8 Jahren.
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