Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 35 Seiten

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lich relevantem Verhalten, von welchem Kinder oder Jugendliche betroffen sind, Sanktionen aussprechen, dass die Sportorganisation festgestellte Missstände beseitigen und dass letztere ihre Umsetzungskonzepte überprüfen müssen.

4.2.9.4. Mitteilung ans BASPO (Bst. c):

BE, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, SO, BL, SH, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, GE,

und JU: Die Disziplinarstelle soll ihre Entscheidungen auch dem betreffenden Kanton mitteilen, damit dieser seinerseits eigene Massnahmen treffen kann. Beantragt wird, dass die Verordnung einen solchen Datenaustausch zwischen der Disziplinarstelle und den Kantonen ermöglicht.

Kinderschutz: Das BASPO müsse sich vergewissern, dass Sanktionen und Massnahmen, welche die Disziplinarstelle verlangt habe umgesetzt seien, bevor weitere Finanzhilfen gesprochen werden.

Präs-DK wünscht, dass die Frage der Publizierung von Entscheidungen der Disziplinarkommission in der Verordnung explizit geregelt wird und nicht bloss durch einen Hinweis im erläuternden Text.

4.2.10. Verfahren vor der Melde- und der Disziplinarstelle (Art. 72g SpoFöV)

4.2.10.1. Achtung der Menschenwürde (Abs. 1, Bst. a):

Keine Bemerkungen

4.2.10.2. Abklärung des Sachverhaltes (Abs. 1, Bst. b):

Keine Bemerkungen

4.2.10.3. Information der von Vorwürfen betroffenen Person (Abs. 1, Bst. c)

Swiss-Sport-Integrity weist darauf hin, dass diese Bestimmung in der Praxis zu Schwierigkeiten führen kann. Dies insbesondere, wenn durch diese Information der Gang der Abklärungen bzw. der Untersuchung gefährdet werden können. In der Verordnung soll deshalb ein entsprechender Vorbehalt aufgenommen werden.

4.2.10.4. Verwendung von rechtmässig beschafften Daten (Abs. 1, Bst. d):

Swiss-Sport-Integrity weist darauf hin, dass es bisher an einer Grundlage im IBSG zur Datenbeschaffung durch die Meldestelle fehle.

4.2.10.5. Gewährung des rechtlichen Gehörs (Abs. 1, Bst. e):

Keine Bemerkungen.

4.2.10.6. Verbeiständung (Abs. 1, Bst. f):

Keine Bemerkungen.

4.2.10.7. Entscheid durch ordentliches Gericht (Abs. 2):

PBS begrüsst die Bestimmung, wonach Streitfälle in jedem Fall auch über die ordentlichen Zivilgerichte geklärt werden können.

Swiss-Sport-Integrity ist der Ansicht, dass wenn sämtliche Entscheide der Disziplinarstelle vor einem ordentlichen Gericht auf Stufe Regional- bzw. Kantonsgericht in zivilrechtlichen Verfahren überprüft werden können, die unabhängige Disziplinarstelle de facto obsolet werde. Dadurch werde auch die Rechtssicherheit gefährdet. Aus ihrer Sicht kann nur das TAS die zweite Instanz nach der Disziplinarstelle sein.

Präs-DK ist der Ansicht, dass spätestens bei einem Weiterzug eines Entscheides an ein ordentliches Gericht die Frage der Anonymität der meldenden Person zu einem