Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/125: Anpassung der Sportförderungsverordnung; Unabhängige nationale Meldestelle des Schweizer Sports · 35 Seiten
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4.2.8.6. Mitteilung ans BASPO (Bst. d)
BE, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, SO, BL, SH, AI, SG, GR, AG, TI, VD, VS, GE, JU und ASSA: Damit die Kantone allfällig eigene Sanktionen treffen können, sei ein Mindestmass an Daten- und Informationsfluss sicherzustellen. Die Verordnung solle daher ermöglichen, dass ein Datenaustausch zwischen der Meldestelle und den Kantonen bzw. dem BASPO und den Kantonen bezüglich der vom BASPO verhängten Sanktionen erfolgen könne.
Bernsport, Coach, Eishockey, GymVaud, IG Sport, Leichtathletik und SportVaud vertreten die Ansicht, dass für eine Informationsweitergabe ans BASPO die Grundlage in der Verordnung nicht genüge.
Swiss-Sport-Integrity wünscht sich bezüglich Datenaustausch mit dem BASPO eine reziproke Regelung, nämlich die Möglichkeit, dass die Meldestelle einen Zugang zu den Informationen der nationalen Datenbank für Sport erhält.
Swiss-Sport-Integrity stellt die Anwendbarkeit der im erläuternden Texte zitierten Bestimmung von Artikel 10 Buchstabe e Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (SR 415.1) auf die Meldestelle in Frage.
4.2.9. Disziplinarstelle (Art. 72f)
4.2.9.1. Generelle Bemerkungen
BE: In der Verordnung sei verbindlich festzulegen, wie die Unabhängigkeit der Disziplinarstelle zu gewährleiten ist.
AR: Bemängelt, dass die Vorlage keine klaren Anforderungen an die Disziplinarstelle formuliere und sich nicht zu den möglichen Sanktionsformen äussere. Dies sei mit Blick auf die Rechtssicherheit unbefriedigend, zumal die Disziplinarstelle auch für Fehlverhalten und Missstände in verbandsexternen Sportorganisationen zuständig sein soll (Art. 72d Abs. 2). Ungeklärt bleibe zudem das Verhältnis zwischen verbandsrechtlichem Verfahren und strafprozessrechtlicher Untersuchung.
FR wünscht, dass die Kantone über allfällige vom Bund ausgesprochene Sanktionen informiert werden.
GRÜNE verlangen, dass eine Regelung vorgesehen wird, welche die Unabhängigkeit der Disziplinarstelle auch gegenüber Swiss Olympic garantiert.
JUBLA erachtet die Kompetenzen der Disziplinarstelle hinsichtlich der Sanktionierungsmöglichkeiten als zu unklar formuliert.
Bernsport ist der Ansicht, bestehende Einrichtungen dürften nicht aufgehoben werden.
Swiss-Sport-Integrity ist der Ansicht, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der Disziplinarstelle auch im Randtitel der Bestimmung zum Ausdruck kommen soll.
Präs-DK befürwortet, dass die heute Disziplinarkommission in eine gänzliche Unabhängigkeit von Swiss Olympic überführt wird.
4.2.9.2. Untersuchungen durch Disziplinarstelle (Bst. a)
Swiss-Sport-Integrity ist entgegen den Ausführungen im erläuternden Bericht der Ansicht, dass nicht der Dachverband, sondern die unabhängige Disziplinarstelle, die für ihren Betrieb erforderlichen Bestimmungen zu erlassen hat.
4.2.9.3. Pflicht zu Beurteilung von Fällen der Meldestelle (Bst. b)
Kinderschutz: Festgeschrieben werden soll, dass die Disziplinarbehörde bei strafrecht-