Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 32 Seiten
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Wo Wer Was
Art. 49/50 opesus beantragt die Regeln zur Zusammensetzung für private Verwenderinnen, den Regeln der EU CLP-Verord-
nung Anhang VIII, Teil B, 3.3ff anzugleichen, insbesondere
UFI und zugehö-
rige Zusammenset- ‒ Cut-off-values für Gemisch-Bestandteile, die aufgrund ihrer Wirkungen auf die Gesundheit oder aufgrund zung ihrer physikalischen Wirkungen als nicht gefährlich eingestuft sind von 1 % und, die als gefährlich einge-
stuft sind von 0.1 %, wenn die Melderin nachweisen kann, dass diese Bestandteile im Hinblick auf die gesundheitliche Notversorgung und die vorbeugenden Maßnahmen irrelevant sind
‒ Angabe von Konzentrationsbereichen gemäß CLP-Verordnung Anhang VIII, Teil B, 3.4
‒ Zusammenfassung von Bestandteilen in einer Gruppe austauschbarer Bestandteile (ICGs) gemäß CLP-Verordnung Anhang VIII, Teil B, 3.5 sollte ermöglicht werden.
‒ Bedingungen der Aktualisierung der Mitteilung bezüglich der Zusammensetzung gemäß CLP-Verordnung Anhang VIII, Teil B, 4.1 sollte vereinheitlicht werden.
Begründet wird der Antrag damit, dass zwar der EU UFI in der Schweiz verwendet werden darf, aber die Schweizer Regeln für die Zusammensetzung (definiert in Artikeln 49 und 50 ChemV), die Grundlage für den UFI ist, von den EU-Regeln abweichen. Dies führe zu Problemen.
Scienceindustries, unterstützen ebenfalls die Einführung der Cut-off-values für Gemisch-Bestandteile, die aufgrund ihrer Wirkun-BASF AGRO, BASF gen auf die Gesundheit oder aufgrund ihrer physikalischen Wirkungen als nicht gefährlich eingestuft sind von Schweiz, Chemetall, 1 % und, die als gefährlich eingestuft sind von 0.1 %, wenn die Melderin nachweisen kann, dass diese Be-IG DHS, SKW standteile im Hinblick auf die gesundheitliche Notversorgung und die vorbeugenden Maßnahmen irrelevant sind.
Massenmeldetool opesus beantragt, das Massenmeldetool synchron mit dem RPC-Portal zu aktualisieren und zusätzliche Informationen
ins Massenmeldetool aufzunehmen (Artikelnummer, weitere Handelsnamen (sprachunabhängig und mehrfach ohne Begrenzung), Möglichkeit der Übermittlung von Klassifizierungen die keine H-Sätze haben wie beispielsweise Organische Peroxide Typ G und Charakterisierung von Nanomaterialien).
Erleichterungen: Generische Namen für Duft- und Farbstoffe
Wo Wer Was
Art. 49 Tox Info Suisse, unterstützen diese Anpassung.
Swissmem
Abs. 2
AR, AG, BE, BL, BS, beantragen die Ausdrücke «Parfümstoff» und «Farbstoff» für die beigefügten Bestandteile durch Ausdrücke wie GL, GR, NW, OW, z.B. «Parfümzubereitung», «Farbstoffzubereitung», da es sich bei den generischen Bestandteilen es sich nicht SG, SH, SO, TG, um Stoffe, sondern um Zubereitungen handelt. Mit der Bezeichnung «…zubereitung» werde klar, dass auch die UR, ZH unter den Bst. a und b gemeinten Kriterien für die zugegebenen Duft- oder Farbmischungen als gesamtes und nicht für einzelne darin enthaltene Duft- oder Farbstoffe gelten.
VKCS, chemsuisse