Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 32 Seiten
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3 Anpassungen bei der Meldung von Zubereitungen
Vorlage:
Art. 49 Abs. 2
2Handelt es sich bei den Bestandteilen nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2, die der Zubereitung beigefügt werden, ausschliesslich um ein Parfüm oder eine Farbe, so dürfen die generischen Produktidentifikatoren «Parfümstoff» oder «Farbstoff» angegeben werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a. Die Bestandteile sind nicht als besonders besorgniserregend nach Anhang 3 oder als gesundheitsgefährdend eingestuft.
b. Die folgenden Konzentrationen werden nicht überschritten:
1. bei Parfümstoffen: insgesamt 5 %,
2. bei Farbstoffen: insgesamt 25 %.
Art. 54 Abs. 1 Bst. b und l
1Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel ausgenommen sind:
b. Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für Analyse- oder Forschungszwecke in Verkehr gebracht werden oder die zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken verwendet werden;
1. Anstrichfarben, sofern die Anforderungen von Artikel 25 Absatz 8 der EU-CLP-Verordnung9 eingehalten werden.
Stellungnahmen: Anpassung an EU einschliesslich IT-Tools Wo Wer Was
Meldung : VSLF, Henkel sprechen sich für die Programmierung einer Schnittstelle im RPC aus, damit das EU-Format PCN eingelesen
werden kann.
Art. 49 Abs. 1
Die Daten eines PCN-Files sollen für die Erfüllung der Meldepflicht ausreichen. Begründet wird dies mit einem erheblichen Mehraufwand seitens der Industrie durch unterschiedliche Anforderungen.
Meldetool AG regt an, an, das Produktregister RPC ist so zu konfigurieren, dass bei einer Änderung der Rezeptur zwingend
ein neuer UFI erfasst werden muss. Dabei sei auch zu prüfen, wie eine fälschliche Mehrfachverwendung desselben UFI für verschiedene Produkte vermieden und erkannt werden kann.
Damit sei nachvollziehbar, welcher UFI sich auf welche Rezeptur bezieht und ob das Produkt, die Etikette, das Sicherheitsdatenblatt und der Eintrag in RPC kongruent sind. Es bestehe ein erhebliches Risiko, dass die UFIs bei Rezepturanpassungen nicht nachgeführt werden. Entsprechend muss durch das System sichergestellt werden, dass bei einer neuen Rezeptur auch immer ein neuer UFI eingetragen wird. Zudem muss auch durch das System verhindert werden, dass der selbe UFI absichtlich oder unabsichtlich mehrfach für verschiedene Produkte verwendet wird.
9 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.