Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 32 Seiten
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Mitglieder der IG Detailhandel) sei eine behördliche Ahndung im Kanton, im dem sich ein Verstoss ereignet hat, häufig nicht zielführend. Dies insbesondere deshalb, weil bei Verstössen i.d.R. das Sortiment der gesamten Schweiz betroffen sei. So unterstünde das Unternehmen den unterschiedlichen Interpretationen der diversen kantonalen Behörden. Zudem sei unklar, wer jeweils als zuständige Ansprechpersonen in den betroffenen Filialen (ausserhalb des Sitzkantons) fungieren sollte, bzw. an wen sich die kantonalen Behörden richten würden. Ein solcher Ausbau des Föderalismus beim Verfügen von Massnahmen berge das Risiko der Rechtsunsicherheit für die betroffenen Unternehmen.
IG DHS beantragt als Eventualantrag die Möglichkeit für Pflichtige, einen Antrag auf Überweisung an die Behörden des Sitzkantons der Pflichtigen vorzusehen und Bst. b zur ergänzen: «Auf Antrag der Pflichtigen hin kann die Behörde des
Kantons, in dem sich die Verstösse ereignet haben, für die Verfügung von Massnahmen das Verfahren an die Behörden des Kantons, in dem die Pflichtige ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat, überweisen.»
IG DHS merkt an, dass die vorgesehene Formulierung von Art. 90a lit. a und b dahingehend irreführend sei, als dass nicht von einem Verstoss gegen die Art. 87 Abs. 2 und 88 Abs. 1 bzw. 90 Abs. 1, sondern gegen die darin referenzierten Bestimmungen die Rede sein müsste (vgl. auch den geltenden Art. 89). Daher sei die Bestimmung im Sinne eines Eventualantrags entsprechend zu ergänzen: die in Artikel … genannten Bestimmungen:
Art. 59 VBP; AG, BE, BL, BS, GE, beantragen, dass neben denen der ChemV auch die analogen Bestimmungen weiterer Verordnungen zum Chemikali-
GL, GR, LU, NW, engesetz entsprechend präzisiert werden (namentlich der ChemRRV und der VBP).
Art. 19
OW, SG, SH, SO,
ChemRRV
TG, UR, ZH
VKCS, chemsuisse