Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 32 Seiten

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Wo Wer Was

SG, SH, SO, TG, Bildungszwecken verwendet. Solange es sich dabei um Stoffe handelt, sind sie eindeutig identifizierbar und UR, ZH ihre toxikologischen Eigenschaften sind bekannt. Für sie kann deshalb auf die Meldepflicht verzichtet werden. Bei Zubereitungen ist dies nicht der Fall.

VKCS, chemsuisse

SGV

Scienceindustries, schlagen die zusätzliche Aufnahme der Entwicklungszwecke und die Streichung der Verwendung vor.

BASF AGRO, BASF

Bei der Meldepflicht mache die Verwendung keinen Sinn.

Schweiz, Chemetall,

Dottikon, SKW

Art. 54, Abs. 1 Bst. VSLF stellt den Antrag die Ausnahme für formulierte Anstrichfarben, die in begrenzten Mengen auf individuellen l Wunsch in der Verkaufsstelle formuliert werden, in der ChemV auszuformulieren statt auf die EU-CLP-Verord-

nung zu verweisen. Damit werde Rechtssicherheit geschaffen.

VSLF schlägt vor, die Ausnahme für formulierte Anstrichfarben, die in begrenzten Mengen auf individuellen Wunsch in der Verkaufsstelle formuliert werden (Artikel 25, Absatz 8 EU-CLP-Verordnung) zu erweitern mit einer Zusammenfassung für Abtönpasten, die dieselbe Kennzeichnung (physikalische Gefahr) tragen. Nach Artikel 25, Absatz 8 müssen sämtliche UFI-pflichtigen Abtönpasten mit einer Konzentration >0.1% ebenfalls auf dem Etikett des Produktes aufgeführt werden. Je nach Farbton, können das über 10 zusätzliche UFIs sein. Viele dieser Pasten sind lediglich aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren meldepflichtig, und sind nicht als gesundheitsgefährdend eingestuft. Daher wird angeregt, dass diese Abtönpasten, die lediglich aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren UFI-pflichtig sind, in einer Art generischen Produkteidentifikator zusammengefasst werden können. Als weiterer Schritt wäre auch für Abtönpasten, die als gesundheitsgefährdend eingestuft sind, derselbe generische Produkteidentifikator denkbar. Die Abtönpasten mit der gleichen Kennzeichnung (z. B. H319 oder H317) können jeweils unter einem UFI zusammengefasst werden. Diese Ausnahme erhöhe das Gesundheitsrisiko nicht, sondern schafft im Gegenteil mehr Klarheit durch die Reduktion auf die wirklich relevanten UFIs und deren Bestandteile.

Und wie bereits bei der Antwort zu Art. 49 angeführt, entsteht auch bei den «nach Wunsch formulierten Anstrichsfarben» ein gewisser Widerspruch: Wenn das Endprodukt selber nicht UFI-pflichtig ist, könnten die selben Mengen an Abtönpasten (egal mit welcher Kennzeichnung) beigemischt werden (solange sie keine Auswirkung auf die Kennzeichnung des Endproduktes haben) ohne dass diese gemeldet werden müssen.

Anträge auf weitere Ausnahmen von der Meldepflicht

Wo Wer Was

Gase unter Druck IGS beantragt die Gase, die ausschliesslich als „Gase unter Druck“ eingestuft sind, aus der Anwendung der UFI-

Pflicht auszunehmen wie in Anhang VIII der EU-CLP-Verordnung.