Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 32 Seiten

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Wo Wer Was

Scienceindustries, schlagen vor, die Einschränkung «unter streng kontrollierten Bedingungen zu streichen. Die Ausformulierung Dottikon, VSLF "strictly controlled conditions" sei unnötig und könne in der Umsetzung zu Verwirrung / Verwechslung mit der Definition von Zwischenprodukten nach Schweizer Recht führen.

Scienceindustries, beantragen eine Ergänzung von Punkt 2 an. Isolierte transportierte Zwischenproduktes nach Artikel 18 der EU-BASF AGRO, BASF REACH-Verordnung, die in der EU im Tonnageband > 1'000 tpa registriert sind, sollen in der Schweiz bis zu 10 Schweiz, Chemetall, tpa als Stoffe in Verkehr gebracht werden dürfen.

Dottikon, SGV, VSLF

Ein REACH Dossier für ein transportiertes Zwischenprodukt für 1000t/a entspreche einem normalen Stoffdossier im Mengenband 1-10t/a. Daher haben transportierte Zwischenprodukte bezüglich Anmeldepflicht in der Schweiz bis 10t/a als Altstoffe zu gelten.

Ergänzend hierzu ist in Erwägung zu ziehen, Stoffe auch dann den Altstoffen zuzuordnen, wenn deren relevante Daten über das OECD eChemPortal zu Zwecken der nach Schweizer Recht durchzuführenden Selbstkontrolle verfügbar sind und damit von der Anmeldepflicht auszunehmen. Damit bleiben die Schutzziele der Schweiz gewahrt, der Aufwand für die Umsetzung könne aber voraussichtlich gesenkt werden.

Scienceindustries, regen an, die Anmeldstelle solle verpflichtet werden, innert 10 Arbeitstagen eine Antwort auf die Frage, welches BASF AGRO, BASF Mengenband angemeldet ist, zu liefern.

Schweiz, Chemetall,

Ausserdem schlagen sie vor, die genauen Abgrenzungen bezüglich Tonnagebänder und Pflichten in der Schweiz Dottikon, SGV, VSLF

gemeinsam mit dem BAG zu erörtern und bei der Erarbeitung einer entsprechenden Wegleitung mitzuwirken. Unter anderem seien im Rahmen einer solchen Wegleitung folgende Fragen zu klären:

‒ Zwischenprodukte unter EU-REACH dürfen in der Schweiz nicht zu einem anderen Zweck in mehr als einer Jahrestonne als in der EU verwendet werden, weil in der Schweiz die Zwischenprodukte nicht anmeldepflichtig sind;

‒ Welche Verpflichtungen und welche Fristen bei höherer Tonnage;

‒ Bei in REACH Daten aufgeführte Tonnage «Geheim», kann angenommen werden 1-10 Tonnen abgedeckt; Berücksichtigung Datenumfang EU REACH Dossier und eChemPortal: Hinweise auf Registrierung in höherem Tonnageband.

‒ Ein in der EU registriertes, transportiertes isoliertes Zwischenprodukt im Tonnageband > 1'000 tpa verfügt (mindestens) über den gleichen Datensatz, wie eine 1-10 tpa Stoffregistrierung. Somit liegen die Daten zur Beurteilung des Stoffes vor.

Art. 26 Abs. 1 Scienceindustries, beantragen die Ausnahmen für die im neuen Anhang 7 aufgeführten Stoffe entsprechend dem verzeichneten Ton-Bst. j BASF AGRO, BASF nageband zu beschränken. Der Stoffliste in Anhang 7 sei das Tonnageband, für das Anmeldungen in der Schweiz

Schweiz, Chemetall, erfolgt sind, zu verzeichnen, damit ein neuer Marktteilnehmer abschätzen könne, ob er innerhalb des Tonnage-Dottikon, VSLF bandes liegt oder ggf. Daten für ein höheres Tonnageband einreichen muss. Dabei sei dem Datenschutz, bei einer oder nur wenigen Anmelderinnen, angemessen Rechnung zu tragen.

Art. 31 Abs. 3 Scienceindustries, schlagen vor in Absatz 3 die Anmeldestelle zu verpflichten die Informationen gemäss Bst. a. und Bst. b. innert 10 Bst. c in BASF AGRO, BASF Arbeitstagen ab erhalt der Anfrage zu erteilen. Ausserdem solle der Entscheid einer zuständigen EU-Behörde auf