Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 32 Seiten

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Wo Wer Was

VSLF stellt den Antrag In Bst. b «Farbstoff» durch «Farbmittel» zu ersetzen, da der Begriff «Farbmittel» sowohl Farbstoffe (flüssig), wie auch Pigmente (fest) und Effektmittel umfasse.

VSLF verlangt «Farbe» durch «Stoff mit farb- und/oder effektgebenden Eigenschaften» zu ersetzen, da die Definition von Farbe nicht allen Farbmitteln gerecht werde. Viele Effektpigmente tragen nicht zum Farbton an und für sich bei, sondern seien beispielsweise für einen Schimmer oder Glanzgrad zuständig.

VSLF empfiehlt dringend «Bestandteile» durch «Zubereitungen von Parfümstoffe oder Farbmittel» zu ersetzen, damit klarer definiert ist, wessen Bestandteile gemeint sind. Aus der Formulierung sei nicht ersichtlich, ob die einzelnen Parfümstoffe oder Farbmittel (z.B. eine Abtönpaste) nicht eingestuft sein dürfen, oder ob die Einstufung auch wiederum deren einzelne Bestandteile betrifft. Dieser Punkt werde in der EU unterschiedlich ausgelegt von den Behörden. Ein grosser Teil der Zubereitungen von Farbmitteln und Parfümstoffen enthält auf irgendeiner Ebene seiner Bestandteile einen als gesundheitsgefährdend eingestuften Stoff. Wenn dieser nun durch seine geringe Konzentration nicht auf die Kennzeichnung des Farbmittels oder Parfümstoffs durchdrückt, und im Endprodukt noch weiter verdünnt vorliegt, ist das davon ausgehende Risiko vernachlässigbar.

Eine Zubereitung eines Farbmittels oder Parfümstoffes, die als besonders besorgniserregend oder gesundheitsgefährdend eingestuft ist, wird nach wie vor nicht unter den generischen Produkteidentifikator fallen.

Wenn das Endprodukt selber nicht UFI-pflichtig ist, könnten die selben Mengen an Farbmitteln oder Parfümstoffen beigemischt werden (solange sie keine Auswirkung auf die Kennzeichnung des Endproduktes haben) ohne dass sie gemeldet werden müssen. Vor allem bei einer strengen Auslegung der Definition der «Bestandteile» sehen wir hier eine grosse Diskrepanz und wünschen uns eine pragmatische Herangehensweise an den oben aufgeführten Sachverhalt.

Scienceindustries, weisen die Einschränkung der Erleichterung in Bst. b auf Zubereitungen, die nicht als besonders besorgniserre-BASF AGRO, BASF gend nach Anhang 3 oder als gesundheitsgefährdend eingestuft sind, zurück und verlangen dessen Strei-Schweiz, Chemetall, chung, da der Aufwand der vorgeschlagenen Regelung unverhältnismässig sei.

IG DHS, SGV, SKW

Scienceindustries, wünschen die Beibehaltung der bisherigen pragmatische Schweizer Regelung und die Streichung der 5 % Li-BASF AGRO, BASF mite.

Schweiz, Chemetall,

IG DHS, SKW

Anträge zu den vorgeschlagenen Ausnahmen von der Meldepflicht

Wo Wer Was

Art. 54 Abs. 1 Bst. AR, AG, BE, BL, BS, schlagen vor, die Meldepflicht für Produkte zu Bildungszwecken auf Zubereitungen zu beschränken. Die bisheb GL, GR, NW, OW, rige Ausnahme für Bildungszwecke soll für Stoffe beibehalten werden. Diverse Laborchemikalien, die mehr-

heitlich für Analyse- oder Forschungszwecke in Verkehr gebracht werden, werden auch von Schulen zu