Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 32 Seiten
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Wo Wer Was
von Etikettierungen in kurzer Folge zu vermeiden, da dies ausserordentlich kostspielig ist. Nicht nachvollziehbar hingegen sei, weshalb das BAG im Chemikalienrecht wesentlich striktere Regeln einzuführen versucht, während der Bundesrat für Lebensmittel in die entgegengesetzte Richtung geht.
pharmaSuisse weist auf zwei Probleme hin. Einerseits entstehe zusätzlicher Aufwand für Tessiner Apotheken bei der Abgabe von entsprechend zu kennzeichnenden Produkten, sofern sie nicht bereits vom Hersteller/Grossisten entsprechend gekennzeichnet wurden. Diverse Produkte von Schweizer Hersteller und Grossisten sind lediglich in Deutsch und Französisch gekennzeichnet.
Andererseits dürfe der Versandhandel nicht von der Regelung der Kennzeichnung des Abgabeortes ausgenommen werden. Dies würde einer ungerechtfertigten Bevorteilung entsprechen. Die Kennzeichnung müsse die gleichen Anforderungen erfüllen wie die Abgabe vor Ort. Entsprechend habe auch beim Versandhandel die Kennzeichnung in der Amtssprache des Abgabeortes zu erfolgen. Der Abgabeort solle in diesem Fall dem Zielortes des Versandes entsprechen.
SGB stellt fest, dass eine Harmonisierung zwar zu einem bescheidenen Mehraufwand führe, dafür können dann mehr Arbeitnehmende die Texte verstehen. Der SGB erachte deshalb die Änderung als staatspolitisch sinnvoll, welche ebenso eine Verbesserung für die Gesundheit mit sich bringen wird.
SGV setzt für die Reduzierung der Regulierungskosten ein, deshalb sollten insbesondere sollten mehrsprachige Etikettierungsvorschriften aufgegeben werden.
VSLF weist darauf hin, dass die neue Regelung für die Industrie sehr schwierig sei, da auf den Etiketten der Produkte kaum noch Platz vorhanden ist und regt eine Lösung an, die eine Sprache auf der Etikette vorsieht und mit einem QR Code auf die weiteren Sprachen zu verweisen.
Die VSLF-Mitgliedern lehnen klar ab, dass diese Regelung der Kennzeichnung nur für «physische» Shops gelten soll und nicht für Online-Shops. Bei Online-Shops, die nicht von direkten Herstellern betrieben werden, seien auch die weiteren Bestimmungen bezüglich Kennzeichnung nicht immer zu 100% eingehalten. Dies sei eine klare Bevorzugung der Online-Shops und benachteiligt alle Marktteilnehmer mit physischen Geschäften.
FRC befürwortet die Anpassung der sprachlichen Anforderungen an die Kennzeichnung: Es ist wichtig, dass die Verbraucher Informationen über diese Produkte in der Sprache ihres Wohnorts erhalten, um sicherzustellen, dass sie über deren Gefahren gut informiert sind.
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. Scienceindustries, beantragen die Streichung der neuen Ergänzung, dass auch als Herstellerin gilt, wer Stoffe, Zubereitungen 2 BASF AGRO, BASF oder Gegenstände an einem Ort, in dessen Amtssprache oder Amtssprachen die Kennzeichnung nach Ar-
Schweiz, Chemetall, tikel 10 Absatz 3 Buchstabe b durch die ursprüngliche Herstellerin nicht erfolgt ist,
Herstellerin
Dottikon, VSLF,
Es werde als problematisch erachtet, dass mit der Ergänzung der Kennzeichnung um diese Amtssprache SGV, Swissmem
die abgebende Partei, z.B. Distributoren und / oder Detailhändler juristisch der Herstellerin gleichgesetzt