Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 32 Seiten
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II. Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
1 Modernisierung des Anmeldeverfahrens für neue Stoffe Vorlage:
Art. 2 Abs. 2 Bst. f
2Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:
f. alter Stoff: Stoff, der nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EU-REACH-Verordnung)2 registriert ist, mit Ausnahme von Stoffen, die:
1. in höheren Mengen in Verkehr gebracht werden, als sie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) registriert sind, oder
2. ausschliesslich als Zwischenprodukte unter streng kontrollierten Bedingungen nach Artikel 18 Absatz 4 der EU-REACH-Verordnung registriert sind;
Art. 26 Abs. 1 Bst. b, h und j sowie Abs. 3
1Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für:
b. Aufgehoben
h. Stoffe, die in Anhang IV oder Anhang V der EU-REACH-Verordnung3 aufgeführt sind;
j. Stoffe, die in Anhang 7 aufgeführt sind.
3Gefährliche Stoffe, PBT- oder vPvB-Stoffe, die nach Absatz 1 Buchstaben a, c und g von der Anmeldepflicht ausgenommen sind, unterliegen der Meldepflicht nach Artikel 48.
Art. 30 Abs. 1
1Die Schutzdauer für Daten beträgt 12 Jahre.
Art. 31 Abs. 1
1Wer im Hinblick auf eine Anmeldung Versuche an Wirbeltieren plant, muss bei der Anmeldestelle anfragen, ob über diese Tierversuche bereits Daten vorliegen. Die Anfrage muss im von der Anmeldestelle vorgegebenen Format erfolgen.
Art. 84 Bst. d
Das BAG passt im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO die folgenden Anhänge an:
d. Anhang 7. Es berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung.
Art. 93c Abs. 2 und 3 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
2Beabsichtigt eine Herstellerin, Versuche an Wirbeltieren durchzuführen, so muss sie für Stoffe, die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung in Verkehr gebracht wurden und neu der Anmeldepflicht unterliegen, die Voranfragepflicht nach Artikel 31 bis zum (18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung) erfüllen. Hat sie diese erfüllt, so müssen die Voraussetzungen nach Artikel 40 bis zum (fünf Jahre nach Inkrafttreten) nicht erfüllt sein. In begründeten Einzelfällen kann die Anmeldestelle die Frist um maximal weitere zwei Jahre verlängern.
3Für alte Stoffe, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderung angemeldet worden sind, gelten folgende Bestimmungen:
2 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1182, ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 2.
3 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.