Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 32 Seiten

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4 Anpassungen bei den kantonalen Verfügungskompetenzen

Vorlage:

Art. 88 Abs. 3

3Geben die Kontrollen Anlass zu erheblichen Beanstandungen, so informiert die kontrollierende Behörde die Anmeldestelle und die nach Artikel 90a für die Verfügungen zuständigen Behörden.

Art. 89

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 90

Aufgehoben

Art. 90 Sachüberschrift

Überwachung des Umgangs und Förderung umweltgerechten Verhaltens

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Titels

Art. 90a Massnahmen der kantonalen Vollzugsbehörden

Bei den folgenden Verstössen verfügen die nachstehenden Behörden Massnahmen gegen die Pflichtigen:

a. bei Verstössen gegen die Artikel 87 Absatz 2 und 88 Absatz 1: die Behörden des Kantons, in dem die Pflichtigen ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben;

b. bei Verstössen gegen Artikel 90 Absatz 1: die Behörden des Kantons, in dem sich die Verstösse ereignet haben.

Stellungnahmen: Art. 90a Massnahmen der kantonalen Vollzugsbehörden Wo Wer Was

Generell AG, AI, AR, BE, BL, begrüssen die Klarstellung bezüglich der Vollzugskompetenzen bei Verstössen gegen Umgangsvorschriften.

BS, FR, GL, GR, LU,

NE, NW, OW, SG,

SH, SO, TG, UR, ZH

VKCS, chemsuisse

BL schlägt vor den Artikel wie folgt zu ergänzen: Die Behörde, in dem die Pflichtige ihren Geschäftssitz oder ihre Zweigniederlassung hat, ist über die Massnahmen zu informieren. Dies damit die Behörde des Kantons, in dem die Pflichtige ihren Geschäftssitz hat, über alle Vorfälle informiert sein, auch hinsichtlich allfälliger Nachforderungen, z. B. beim Selbstkontrollkonzept, sowie auch der Dokumentation (Nachführen des Firmendossiers).

Swissmem geht von einer untergeordneten Bedeutung dieser Änderung für die MEM-Industrie aus.

Art. 90a IG DHS beantragt die vorgeschlagene Regelung zu streichen und die geltende Bestimmung in Art. 89 ChemV zu erhalten. Sie

begründet das damit, dass gerade bei grossen Gruppenkonzernen mit Filialen in allen Schweizer Kantonen (wie den