Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 32 Seiten
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5 Weitere allgemeine Bemerkungen zum Vorentwurf
Wer Was
VD weist darauf hin, dass die vorgeschlagenen Änderungen bereits Gegenstand von Präsentationen und Vorgesprächen zwi-
schen dem BAG und Vertretern der kantonalen Behörden, die für die Überwachung des Marktes für chemische Produkte zuständig sind, waren.
Scienceindustries und VSLF, möchten zum Ausdruck bringen, dass es einhellig geschätzt wird, dass das BAG die betroffenen Wirtschaftskreise bereits Dottikon im Vorlauf der angedachten Revisionsprojekte informiert und Überlegungen von Industrie, Handel und Gewerbe in die Pla-
nungen miteinbezieht.
Scienceindustries bedanken wir uns im Namen unserer Mitglieder für die Möglichkeit der Mitwirkung an der Weiterentwicklung eines eigen-
ständigen Schweizer Chemikalienrechtes mit dem Ziel eines möglichst hohen Schutzniveaus für Mensch und Umwelt bei gleichzeitig geringstmöglichem Aufwand für Wirtschaft und Verwaltung bei der Umsetzung und dem Augenmerk auf einen schweizweit einheitlichen Vollzug für faire Wettbewerbsbedingungen.
SKW begrüsst grundsätzlich die Bestrebungen das Schweizer Recht mit dem EU-Recht zu harmonisieren..
Swissmem bedankt sich bei den Verantwortlichen dafür, dass die Behörden in dieser Sache die Wirtschaftsverbände bereits früh und
regelmässig einbezogen und Anliegen der Betroffenen adäquat aufgenommen haben.
SGV begrüsst die Beibehaltung der Herstellerautonomie und die Anmeldepflicht für neue Stoffe, die in der Schweiz auf den
Markt gebracht werden und nicht in der Europäischen Union (EU) registriert sind. Es gebe noch einige spezifische Punkte, die problematisch seien. Der SGV lehnt alle Massnahmen ab, die zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen ohne Mehrwert für die Produktion führen.
6 Kommentare zu Themen, die nicht im Vorentwurf enthalten sind
Herstellerdefinition, Rolle Lohnhersteller
Wo Wer Was
Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 IG DHS Das Verhältnis dieser Bestimmung zu Ziff. 2, Spiegelstriche 1 und 2 sei unklar, zumal die vorstehend ge-
nannten Bestimmungen ebenfalls auf den Fall der Lohnherstellung durch Dritte Anwendung finden könnten Herstellerin
(zumal bei der Lohnherstellung das hergestellte Produkt ebenfalls «bezogen» wird).
Für den Fall, dass ein Unternehmen einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand durch einen Dritten in der Schweiz lohnherstellen lässt und danach unter Angabe sowohl seines eigenen als auch des Namens des Lohnherstellers abgibt, ergibt sich ein Widerspruch zwischen den besagten Bestimmungen.
Logisch wäre es, in Ziff. 3 lediglich den Fall der Person ohne Wohn- oder Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die einen Stoff, eine Lohnherstellung in der Schweiz veranlasst, zu regeln.