Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 32 Seiten
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2 Anpassung der Sprachanforderungen an die Kennzeichnung Vorlage:
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziffer 2
1 Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser Verordnung:
b. Herstellerin:
2. als Herstellerin gilt auch, wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung gewerblich abgibt:
— unter eigenem Namen ohne Angabe des Namens der ursprünglichen Herstellerin
— unter eigenem Handelsnamen
— in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehenen Verpackung
— für einen anderen Verwendungszweck oder
— an einem Ort, in dessen Amtssprache oder Amtssprachen die Kennzeichnung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b durch die ursprüngliche Herstellerin nicht erfolgt ist
Art. 10 Abs. 3 Bst. b und 3bis Einleitungssatz
3 Zusätzlich zu den Absätzen 1 und 2 müssen bei der Kennzeichnung folgende Anforderungen erfüllt werden:
b. Die Kennzeichnung muss in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes erfolgen, an dem der Stoff oder die Zubereitung an private oder berufliche Verwenderinnen abgegeben wird. Im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen kann ein Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an diese in einer anderen Amtssprache oder auf Englisch gekennzeichnet werden.
3bisWerden Stoffe oder Zubereitungen aus einem Mitgliedstaat des EWR eingeführt, so kann bei der Kennzeichnung der Name der Herstellerin durch den Namen jener Person ersetzt werden, die für das Inverkehrbringen im EWR zuständig ist, wenn die Stoffe oder Zubereitungen:
Art. 10a Amtssprachen
Als Amtssprachen gelten Deutsch, Französisch und Italienisch.
Art. 93c Abs.1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1Stoffe und Zubereitungen, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2025 in Verkehr gebracht werden.
Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20054
Art. 62f VBP Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Biozidprodukte, die nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b ChemV5 nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2025 in Verkehr gebracht werden.