Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 32 Seiten

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Wo Wer Was

Zement Cemsuisse schlägt eine Ausnahme von Zement, der den Standardformulierungen (gemäss Anhang VIII der EU-CLP-Ver-

ordnung) entspricht und mit dem von der Anmeldestelle vorgegebenen UFI ausgestattet ist, vor.

Zemente, die nicht diesen Standardformulierungen entsprechen, werden vom Herstellerunternehmen selbst in der Schweiz oder falls für den Export bestimmt in der EU gemeldet werden.

Beton FSKB beantragt wie in der EU eine Ausnahme von der Meldepflicht ChemV für Beton, der den Standardformulierun-

gen nach Anhang VIII der EU-CLP-Verordnung entspricht und mit einem für die Standardformulierungen vorgesehenen UFI im Sicherheitsdatenblatt oder in den Begleitdokumenten ausgestattet ist. Das gesundheitliche Hauptproblem von Beton beruht auf seiner Alkalinität, die zu Hautreizungen und Augenverätzungen führen kann. Der Aufwand, wenn alle Betonhersteller einen eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) melden müssten, wäre unverhältnismässig, ohne dass die Notfallbehandlung dadurch verbessert würde.