Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 32 Seiten

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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20056 (ChemRRV)

Art. 3a

1Besondere Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut lesbar und dauerhaft sein. Sie müssen in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes erfolgen, an dem der Stoff, die Zubereitung, das Gerät oder der Gegenstand an Verwenderinnen abgegeben oder die Anlage installiert wird; im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen oder Verwendern kann ein Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an diese oder können Geräte und Anlagen für berufliche Verwenderinnen oder Verwender in einer anderen Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden.

2Als Amtssprachen gelten Deutsch, Französisch und Italienisch.

Art. 23a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Stoffe, Zubereitungen, Geräte, Gegenstände und Anlagen, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2025 in Verkehr gebracht werden.

Sowie eine Reihe Anhänge der ChemRRV

Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20107

Art. 55a Einleitungssatz

Für Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten und die in Verkehr gebracht werden, müssen auf der Etikette in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Abgabeortes folgende Informationen deutlich lesbar und dauerhaft aufgeführt sein:

a. …

Art. 57 Sprache der Kennzeichnung

Die Kennzeichnung muss in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Abgabeortes erfolgen.

Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20018

Art. 23 Abs. 4

4Die Angaben müssen gut lesbar und unverwischbar und in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Abgabeortes erfolgen.

Art. 35b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Dünger, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2025 in Verkehr gebracht werden.

6 SR 814.81

7 SR 916.161

8 SR 916.171