Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 32 Seiten

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Wo Wer Was

werden. Dies bringe vor allem im Bereich Handelsprodukte für diese de facto nicht-Herstellerinnen eine ganze Reihe Probleme mit sich.

Scienceindustries, stellen alternativ einen Eventualantrag, der das neue Kriterium ergänzt: «- an einem Ort, in dessen Amts-BASF AGRO, BASF sprache oder Amtssprachen die Kennzeichnung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b durch die ursprüng-Schweiz, Chemetall, liche Herstellerin nicht erfolgt ist, aber erfolgen muss.»

Dottikon, VSLF

Swissmem führt weiter aus, dass die gewerbliche Abgabe von in der Schweiz bezogenen Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen «an einem Ort, in dessen Amtssprache die Kennzeichnung … nicht erfolgt ist», nicht der Herstellung gleichzustellen sei. Die Informationen wie z.B. UFI liegen bei einem solchen Produkt bereits vor. Einzig die Etikette müsse in solchen Fällen ergänzt werden, was keine weiteren Herstellerinnen-Pflichten nach sich ziehen sollte.

IG DHS beantragt die Hersteller-Definition dahingehend zu ergänzen, dass auch Händler, die ihren eigenen Handelsnamen auf einem Produkt anbringen, nicht als Hersteller gelten, wenn sie den Namen der ursprünglichen Herstellerin auf dem Produkt zusätzlich angeben. Gerade bei Eigenmarkenprodukten führe dies zu einem nicht vertretbaren Aufwand für den Detailhandel, wenn die Händler bei jedem von einem dritten Hersteller bezogenen Eigenmarkenprodukt automatisch zur Herstellerin würden. Aus diesem Grund sei der Zusatz «ohne Angabe des Namens der ursprünglichen Herstellerin» auch beim zweiten Spiegelstrich betreffend den Handelsnamen vorzusehen.

Dieses Begriffsverständnis stimme überein mit demjenigen im Bundesgesetz über die Produktesicherheit. Dort gilt (über den tatsächlichen Hersteller hinausgehend auch) diejenige Person als Hersteller, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt (Art. 2 Abs. 4 lit. a PrSG). Nicht als Hersteller gelten jedoch nach einhelliger Lehre Vertreter oder Händler, die ihren Namen oder ihr Kennzeichen zusätzlich zum Namen des tatsächlichen Herstellers anbringen.

Art. 10 Abs. 3 Bst. b AR, AG, BE, BL, BS, beantragen, dass die Kennzeichnung in mindestens einer Amtssprache des Ortes erfolgen soll, an dem der (erster Satz) GL, GR, NW, OW, Stoff oder die Zubereitung an private oder berufliche Verwenderinnen abgegeben wird.

SG, SO, TG, TI

Art. 31a VBP, Art. 3a Der vorliegende Formulierungsvorschlag bedeute, dass in zweisprachigen Gebieten zwingend beide Amts-ChemRRV chemsuisse, Kom sprachen auf der Verpackung angebracht sein müssen. Da solche Gebiete räumlich sehr klein sind und

ABC keinen eigenständigen Markt darstellen, sei die Umsetzung dieser Vorgabe in der Praxis unrealistisch.

Art. 55a und 57 PSMV

Art. 23 DüV, Abschn. 3

Düngerbuchverordnung

(DüBV)

SGV fordert, dass die mehrsprachige Kennzeichnung freiwillig bleibt und dass auf die Notwendigkeit einer Kennzeichnung in mindestens einer Sprache des Ortes, an dem das chemische Produkt geliefert wird, hingewiesen wird. Die Harmonisierung der sprachlichen Anforderungen an die Kennzeichnung der verschiedenen