Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 32 Seiten
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5 Anpassung der Abgabebestimmungen im Zusammenhang mit der Umklassierung Milchsäure
Vorlage: Anhang 5 (Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2) Ziffer 1.2 Bst. c wird wie folgt geändert:
Wo Wer Was
c. H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (Nicht als Zubereitungen der Gruppe 2 gelten jene, die aus-
schliesslich wegen ihrem Gehalt an Milchsäure [CAS Nr. 79-33-4] als «Skin Corr. 1C» eingestuft und mit H314 gekennzeichnet werden müssen.)
in Verbindung mit
Wo Wer Was
AR, AG, BE, BL, BS, beantragen auf die vorgeschlagene Ausnahme für als ätzend eingestufte milchsäurehaltige Zubereitungen aus GE, GL, GR, NW, Gruppe 2 zu verzichten und begrüssen grundsätzlich die Beibehaltung des Konzepts, wonach Abgabebeschränkun-OW, SG, SH, SO, gen aus der Kennzeichnung eines Produktes abgeleitet werden können (nicht aus der Einstufung).
TG, TI, UR, ZH
VKCS, chemsuisse
AR, AG, BE, BS, GE, begründen dies damit, dass ein Präzedenzfall geschaffen werde und es durch Ausnahmen einzelner Stoffe vom be-GL, GR, NW, OW, währten Grundsatz für die Händlerinnen erschwert werde, zu erkennen, welche Produkte nicht in Selbstbedienung SG, SH, SO, TG, TI, abgegeben werden dürfen.
UR, ZH
Sie erwarten nicht, dass betroffene Inverkehrbringer in der Folge systematisch auf mineralsäurehaltige Produkte um-VKCS, chemsuisse steigen werden. Herstellerinnen milchsäurehaltiger Produkte haben zudem die Möglichkeit, diese mit anerkannten Methoden einzustufen, sodass eine Einteilung in die Gruppe 2 vermieden mehrheitlich werden kann.
BL argumentiert, dass mit dieser Ausnahmebestimmung eine nicht akzeptable Senkung des Schutzniveaus beim Verbraucherschutz mit vermeidbaren Risiken für Anwender*innen in Kauf genommen werde.
SKW begrüsst die Anpassung zwar im Grundsatz, aber beantragt, dass H314 “skin corr. 1C” nicht mehr als Kriterium für Einteilung in die Gruppe 2 herangezogen wird (s.u.).
Scienceindustries, beantragen, dass H314 “skin corr. 1C” nicht mehr als Kriterium für Einteilung in die Gruppe 2 herangezogen wird.
BASF AGRO, BASF
Wegen der Komplexität werden Ausnahmen einzelner Stoffe in den ansonsten technischen Kriterien abgelehnt.
Schweiz, Chemetall,
Dottikon, SKW, VSLF