Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 32 Seiten
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Arten von Produkten, die in den Anwendungsbereich des Chemikaliengesetzes fallen, ist wichtig für die Klarheit. Der vorliegende Entwurfsvorschlag geht jedoch davon aus, dass in zweisprachigen Gebieten die Angabe beider Amtssprachen auf der Verpackung obligatorisch ist. Dies stellt für die Unternehmen eindeutig einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand dar. Da diese Gebiete sehr klein sind und keinen eigenständigen Markt darstellen, bedeutet die Umsetzung dieser Anforderung für die KMU lediglich einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Scienceindustries, beantragen eine Kennzeichnung in einer Amtssprache des Bundes, wenn die privaten und beruflichen Ver-BASF AGRO, BASF wenderinnen in der Schweiz dadurch genügend und unmissverständlich über das Produkt informiert wer-Schweiz, Chemetall, den. Dies entspreche den Bestimmungen des aktuell geltenden Lebensmittelrecht bezüglich Sprachen bei Dottikon, SKW, der Kennzeichnung (LGV Art. 36 Abs. 2.c "mindestens einer Amtssprache" / "ausnahmsweise in einer an-VSLF deren Sprache"). Es werde jeweils eine Amtssprache gefordert, ohne Bezugnahme auf die im Abgabege-
biet vorherrschende, sowie die Ausnahme gewährt, "sie können ausnahmsweise in einer anderen Sprache abgefasst sein, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz dadurch genügend und unmissverständlich über das Lebensmittel informiert werden." Weiter wird der Antrag u.a. mit einer abnehmenden Lesbarkeit der Kennzeichnung mit der Anzahl der Sprachen und Mehrkosten für Spezialetiketten bei Kleinpackungen und ggf. bei den «Stock Keeping Units» begründet.
SKW schlägt als Eventualantrag eine Kennzeichnung wie bisher in zwei Amtssprachen auf kleineren Verpackun-
gen (bis ca. 0.5kg /500ml) vor, was auch für die Biozidprodukteverordnung und die ChemRRV gelten soll.
IG DHS beantragt die Streichung der Änderung und das Aufrechterhalten der geltenden Bestimmung.
Die Mitglieder der IG Detailhandel kennzeichnen bereits jetzt viele ihrer Produkte in allen drei Amtssprachen. In Fällen, wo dies aus Platzgründen nicht möglich ist, beschränken sie sich auf die geltende gesetzliche Mindestanforderung, d.h. zwei Amtssprachen. Die revidierte Bestimmung würde zu einem zeitlichen und finanziellen Mehraufwand führen.
Art 93c Abs. 1 SKW beantragt, dass Stoffe und Zubereitungen, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, noch bis zum
31. Dezember 2026 in Verkehr gebracht und danach bis zur Erschöpfung der Bestände abverkauft werden dürfen. Die Übergangsfrist für die Inverkehrbringung bis 2025 sei zu knapp bemessen. Es wird im Entwurf keine Abverkaufsfrist für die im Verkehr befindliche Ware genannt. Daher gehe der SKW davon aus, dass zweisprachig gekennzeichnete Produkte ohne zeitliche Einschränkungen abverkauft werden können. Der Abverkauf von Produkten im Handel müsse bis zur Erschöpfung der Bestände möglich sein, da sonst die Produkte wegen einer fehlenden Amtssprache vernichtet werden müssten.
FRC fordert im Interesse des Verbraucherschutzes die Übergangsfrist auf das geplante Inkrafttreten der revidier-
ten ChemV - auf das zweite Quartal 2022 - und damit spätestens auf den 31. Dezember 2022 zu verkürzen. Dieses Ersuchen gilt auch für die anderen Verordnungen, die von dieser Übergangsfrist betroffen sind.