Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 32 Seiten
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Wo Wer Was
TI versteht trotz der langen Übergangsfrist für die Anpassung an die neuen sprachlichen Anforderungen der Kennzeichnung die Notwendigkeit, die neue Norm mit der bereits beschlossenen Einführung der eindeutigen Formelkennung UFI auf dem Etikett zu koordinieren.
VBP AG, BE, BL, BS, GL, Die Etikette muss in mindestens einer der oder den Amtssprachen des Ortes, an dem die behandelte Ware
GR, NW, OW, SG, an die Verwenderinnen abgegeben wird, abgefasst sein.
Art. 31a Abs. 2
SH, SO, TG, UR
Begründung: Auch die Kennzeichnungsvorschriften für behandelte Waren sind an die neuen harmonisier-VKCS, chemsuisse ten Sprachanforderungen anzupassen.
Hinweis: In der Folge sind auch die behandelten Waren in die Übergangsbestimmungen nach Art. 62f VBP aufzunehmen.
ChemRRV VD beantragt für Asbest wegen der Gefährlichkeit die Kennzeichnung in drei Amtssprachen.
Annexe 1.6 ch.4