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Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 25 Seiten

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Art. 111e Abs. 1bis

1bisDie Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 ein Gebiet im Umkreis von 20 km um den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 50 km.

Art. 112 Abs. 3

3Die Inkubationszeit beträgt 14 Tage.

Art. 112d Abs. 1 und 2

1Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 ein Gebiet im Umkreis von 100 km um den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 150 km.

2Das BLV hebt die Schutz- und Überwachungszone nach Anhören der Kantone auf, wenn während mindestens eines Jahres bei empfänglichen Tieren keine Pferdepest-Viren festgestellt wurden.

Art. 116 Abs. 1

1Als empfänglich für die Schweinepest gelten folgende Tierarten:

a. für die Afrikanische Schweinepest: alle Schweinearten, einschliesslich Wildschweine;

b. für die Klassische Schweinepest: alle Schweinearten, einschliesslich Wildschweine und Pekaris.

Art. 121 Abs. 2 Bst. a, c und d sowie Abs. 2bisund 2ter

2Wird die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen festgestellt:

a. legt das BLV nach Anhören der Kantontierärzte Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest und ordnet die notwendigen Untersuchungen an, um die Ausbreitung der Seuche festzustellen;

c. bestimmt der Kantonstierarzt die genaue Abgrenzung der Kontroll- und Beobachtungsgebiete und ordnet die notwendigen Biosicherheitsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildschweinen an.

d. Aufgehoben

2bisIn den Kontroll- und Beobachtungsgebieten kann der Kantonstierarzt nach Absprache mit den übrigen zuständigen kantonalen Behörden vorübergehend:

a. die Jagd auf Wild aller Arten einschränken oder verbieten;

b. bestimmte Waldgebiete oder andere Lebensräume von Wildschweinen, namentlich Uferzonen, die mit Schilfrohr bewachsen sind, bezeichnen:

1. die nicht betreten werden dürfen,

2. in denen die Wege nicht verlassen werden dürfen und Hunde an der Leine zu führen sind.