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Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 25 Seiten

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3Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 ein Gebiet im Umkreis von 20 km um den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein solches im Umkreis von 50 km.

Art. 126c Schaf- und Ziegenpocken

1Als empfänglich für die Schaf- und Ziegenpocken gelten Schafe und Ziegen.

2Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

Art. 129 Abs. 3

3Die Untersuchung umfasst:

a. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: Bovine-Virus-Diarrhoe, Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Coxiella burnetii sowie Infektiöse bovine Rhinotracheitis und Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis;

b. bei Schafen und Ziegen: Brucella abortus, B. melitensis und B. suis; Coxiella burnetii sowie Chlamydia;

c. bei Schweinen: Brucella abortus, B. melitensis und B. suis; Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom sowie Aujeszkysche Krankheit.

Art. 136 Inkubationszeit

Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

Art. 145 Bst. a

Haustiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind:

a. müssen getötet oder während mindestens 120 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden können;

Art. 150 Abs. 1

1Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Rinder bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons infolge von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis.

Art. 151 Inkubationszeit

Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.

Art. 152 Amtliche Anerkennung

Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird die amtliche Anerkennung für den betroffenen Bestand bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise aberkannt.