Vorlage
Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 25 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Art. 56 Zuständigkeiten
1Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die seuchenpolizeilichen Anforderungen an:
a. die mobilen oder festen Räumlichkeiten und Gerätschaften, die zur Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und Übertragung von Eizellen und Embryonen benötigt werden;
b. die Spender- und Empfängertiere;
c. die Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und Übertragung von Eizellen und Embryonen.
2Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben:
a. Er erteilt die Bewilligungen für den grenzüberschreitenden Handel mit Eizellen und Embryonen;
b. Er bezeichnet einen amtlichen Tierarzt, der für die seuchenpolizeiliche Überwachung des Handels nach Buchstabe a zuständig ist.
3Er kann zur Erhaltung hochwertigen Erbgutes Ausnahmebewilligungen zur Gewinnung und Übertragung von Eizellen oder Embryonen von Spendertieren erteilen, die möglicherweise Träger einer übertragbaren Krankheit sind. Er setzt die sichernden seuchenpolizeilichen Bedingungen und Auflagen fest.
Art. 58a Bewilligungspflicht und Anforderungen
1Embryo-Entnahmeeinheiten, Embryo-Erzeugungseinheiten sowie Betriebe, die Eizellen und Embryonen verarbeiten oder lagern, sind bewilligungspflichtig, wenn sie grenzüberschreitend Handel betreiben.
2Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 57 und 58 erfüllt sind.
Art. 66 Abs. 3
3Der Kantonstierarzt ist ermächtigt, in begründeten Fällen zusätzliche Einschränkungen zu verfügen oder unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Erleichterungen zu gewähren.
Art. 71 Abs. 4 Bst. a
4Der Warenverkehr wird wie folgt eingeschränkt:
a. Lebensmittel tierischer Herkunft, Tierfutter sowie Gegenstände und andere landwirtschaftliche Produkte, welche die Seuche übertragen können, dürfen nicht vom Betrieb weggebracht werden. Der Kantonstierarzt kann unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Ausnahmen gewähren.