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Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 25 Seiten
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Art. 212
Dieses Kapitel erfasst die zu bekämpfenden Seuchen mit Ausnahme der Krebspest und der Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit.
Art. 219 Abs. 4 Einleitungssatz
4Der Ansteckungsverdacht gilt als widerlegt, wenn:
Art. 234 Abs. 1bis
1bisZiegenböcke, die gemeinsam mit Widdern gehalten werden, müssen bei einem serologisch oder bakteriologisch positiven Befund eines Widders getestet werden.
Art. 236a Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Paratuberkulose bei Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, bei Bisons, Büffeln und Kameliden sowie bei in Gehegen gehaltenen Wildwiederkäuern.
Art. 238 Abs. 3 Bst. b
3Bei jedem Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich an, dass:
b. die Nachkommen von weiblichen Tieren nach Buchstabe a, die innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Verdachtsfall geboren wurden, unter Verbringungssperre gestellt werden;
Art. 238a Abs. 1 Bst. abis
1Bei jedem Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich an, dass:
abis. die Nachkommen von weiblichen Tieren nach Buchstabe a, die innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Seuchenfall geboren wurden, abgesondert und bis spätestens im Alter von 12 Monaten geschlachtet werden;
Art. 239a Abs. 1 und 2
1Als empfänglich für die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) und die epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD) gelten alle Paarhufer mit Ausnahme von Schweinen.
2Die Blauzungenkrankheit liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren das Blauzungen-Virus (Serotypen 1 bis 24) nachgewiesen wurde.
Gliederungstitel vor Art. 244a