Vorlage

Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 25 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

1Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:

a. die Adresse der Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wird, und die ihr von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung vom 26. Okt. 20115) zugeteilte TVD-Nummer;

b. die Tierart;

c. für Tiere der Rindergattung: die Identifikationsnummer, das Alter und das Geschlecht;

d. für Alt- und Neuweltkameliden sowie für Tiere der Schaf- und Ziegengattung: die Identifikationsnummer;

e. für Tiere der Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild: die Anzahl Tiere aus der gleichen Tierhaltung;

f. das Datum, an dem das Tier aus der Tierhaltung verbracht wird;

g. die Adresse der Tierhaltung, in die das Tier verbracht wird;

h. eine unterschriftliche Bestätigung des Tierhalters, dass seine Tierhaltung keinen seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen ist.

2Kann die Bestätigung nach Absatz 1 Buchstabe h nicht abgegeben werden, darf das Begleitdokument nur mit Bescheinigung eines seuchenpolizeilichen Organs ausgestellt werden.

Art. 21 Abs. 1 Bst. d und e sowie Abs. 4

1Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:

d. die gehaltenen Tierarten und die maximale Kapazität für deren Haltung im Betrieb;

e. eine Beschreibung der Einrichtung für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung des Betriebs.

4Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen einen neuen registrierungspflichtigen Betrieb, den Wechsel des Tierhalters, Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten und die Auflösung des Aquakulturbetriebs zu melden.

Art. 22 Abs. 1 und 2

1Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese muss enthalten:

a. die Art der im Betrieb gehaltenen Wassertiere;

b. die Anzahl oder das Gesamtgewicht der Wassertiere;

5 SR 916.404.1