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Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 25 Seiten
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Art. 153 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 155 Abs. 3
3Die erste blut- und milchserologische Untersuchung nach Absatz 2 Buchstabe b darf frühestens 90 Tage nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres erfolgen.
Art. 158 Geltungsbereich
1Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons infolge von Infektionen mit Mycobacterium bovis, M. caprae und M. tuberculosis.
2Wird die Seuche bei anderen Paarhufern festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt alle Massnahmen an, die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche erforderlich sind.
Art. 159 Inkubationszeit
Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.
Art. 160 Amtliche Anerkennung
Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt tuberkulosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
Art. 162 Abs. 2
2Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:
a. das verdächtige Tier geschlachtet und kein Erreger nachgewiesen wurde sowie die Tuberkulinproben bei allen Tieren, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben haben; oder
b. zwei Tuberkulinproben aller Tiere, die älter sind als sechs Wochen, negative Befunde ergeben haben. Die zweite Untersuchung darf frühestens 42 Tage nach der ersten erfolgen.
Art. 163 Abs. 2
2Die Sperre wird aufgehoben, wenn die zweimalige Untersuchung aller Rinder, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben hat. Die erste Untersuchung darf frühestens 180 Tage nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite Untersuchung frühestens 180 Tage nach der ersten erfolgen.