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Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 25 Seiten

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mungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19986. Anonymisierte Daten dürfen über die Frist von 30 Jahren hinaus aufbewahrt werden.

Art. 277 Referenzlaboratorium

Das nationale Referenz- und Untersuchungslaboratorium für Seuchen der Wassertiere ist das an der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Bern angesiedelte Institut für Fisch- und Wildtiergesundheit.

Gliederungstitel vor Art. 279a

1a. Abschnitt: Epizootische Hämatopoetische Nekrose, Taura-Syndrom und Gelbkopf-Krankheit

A. Epizootische Hämatopoetische Nekrose

Art. 279a Allgemeines

1Als empfänglich für die Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN) gelten Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) und Flussbarsche (Perca Fluviatilis).

2EHN liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier das EHN-Virus nachgewiesen wurde.

Art. 279b Wiederbesetzung nach einem Seuchenfall

Nach Abschluss der Desinfektion und Entwesung eines verseuchten Betriebs darf während acht Wochen keine Wiederbesetzung erfolgen.

B. Infektionen mit dem Taura-Syndrom-Virus und Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit

Art. 279c Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus

1Als empfänglich für die Infektionen mit dem Taura-Syndrom-Virus gelten Garnelen der Gattung Penaeus sowie der Art Metapenaeus ensis.

2Eine Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier das Taura-Syndrom-Virus nachgewiesen wurde.

Art. 279d Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit

1Als empfänglich für die Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit gelten Garnelen der Gattung Penaeus sowie der Arten Metapenaeus affinis und Palaemonetes pugio.

2Eine Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier das Gelbkopf-Virus nachgewiesen wurde.

6 SR 152.1