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Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 25 Seiten

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Art. 76a Sachüberschrift

Gegenstand

Art. 76b Abgeltung

1Die Abgeltung der einzelnen Kantone für das nationale Überwachungsprogramm nach Artikel 57a TSG bemisst sich nach der Grösse des Viehbestandes und der Anzahl der vom Überwachungsprogramm betroffenen Betriebe.

2Das BLV überweist die Abgeltung an die tierärztliche Verrechnungsstelle der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte. Diese bezahlt damit die Rechnungen für die Entnahme und die Untersuchung derjenigen Proben, die an einer zentralen Stelle aus Beständen von mehreren Kantonen entnommen werden. Allfällige ausstehende Beträge fordert sie gemäss den Kriterien nach Absatz 1 von den einzelnen Kantonen ein.

3Das BLV überprüft die Tätigkeit der tierärztlichen Verrechnungsstelle regelmässig.

Art. 80 Diagnostik

1Als nationale Referenz- und Untersuchungslaboratorien für die Diagnostik hochansteckender Tierseuchen, mit Ausnahme der Seuchen der Wassertiere, sind zuständig:

a. das IVI für virologisch bedingte Tierseuchen;

b. das Zentrum für Zoonosen, bakterielle Tierkrankheiten und Antibiotikaresistenz (ZOBA) für bakteriell bedingte Tierseuchen.

2Sie sind befugt, Untersuchungen in anderen Laboratorien durchführen zu lassen.

Art. 84 Abs. 2 Bst. a und c

2Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:

a. die verschärfte Sperre über den Bestand;

c. weitere Untersuchungen zur Abklärung des Seuchenverdachtes, nach Absprache mit dem zuständigen nationalen Referenzlaboratorium.

Art. 85 Abs. 1, 2bisund 2ter

1Im Seuchenfall verhängt der Kantonstierarzt über den verseuchten Bestand die verschärfte Sperre.

2bisBei Wassertieren kann er abweichend von Absatz 2 Buchstabe b unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen die Schlachtung erlauben.

2terIn Abweichung von Absatz 2 Buchstabe b kann der Kantonstierarzt in Absprache mit dem BLV auf die Tötung folgender Tiere verzichten, sofern die getroffenen Massnahmen jedes Risiko der Ausbreitung auf andere Tiere verhindern:

a. Tiere seltener oder geschützter Arten;