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Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 25 Seiten

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3Der Kantonstierarzt kann die Massnahmen nach Absatz 2 auf andere Bestände ausdehnen, wenn epidemiologische Hinweise darauf vorliegen, dass die Ansteckungsquelle ausserhalb der betroffenen Tierhaltung liegt.

Art. 174e Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie 3

1Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BVD die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an:

d. die Ermittlung der Tiere, die mit den verseuchten Tieren Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann;

3Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 1 Buchstabe d bis zum Vorliegen eines negativen Befunds der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.

Art. 174f Viehmärkte und Viehausstellungen

Auf Viehmärkten und Viehausstellungen dürfen nur Tiere aufgeführt werden, die aus einer anerkannt BVD-freien Tierhaltung stammen. Ausgenommen sind Schlachtviehmärkte, wenn sichergestellt ist, dass alle aufgeführten Tiere anschliessend direkt zur Schlachtung gehen.

Art. 182 Inkubationszeit

Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

Gliederungstitel vor Art. 186

10. Abschnitt: Deckinfektionen durch Campylobacter fetus und Tritrichomonas foetus

Art. 186 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Campylobacter fetus ssp. veneralis und Tritrichomonas foetus verursachten Deckinfektionen bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons.

Art. 189 Abs. 1 Einleitungssatz

1Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung einer Deckinfektion die einfache Sperre 1. Grades über alle deckfähigen Tiere des verseuchten Bestandes. Ausserdem ordnet er im verseuchten Bestand an, dass:

Art. 189a Sachüberschrift und Abs. 2

Geltungsbereich

2Aufgehoben