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Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 25 Seiten

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2Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis von Rotz. Es berücksichtigt dabei die vom Internationalen Tierseuchenamt anerkannten Untersuchungsmethoden.

3Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.

Art. 105a Meldepflicht

Der Kantonstierarzt meldet jeden Ausbruch von Rotz dem Kantonsarzt.

Art. 105b Verdachts- und Seuchenfall

1Liegt ein Verdacht von Rotz vor, so ordnet der Kantonstierarzt, abweichend von Artikel 84, bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den seuchen- oder ansteckungsverdächtigen Bestand an.

2Im Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt an:

a. die einfache Sperre 1. Grades;

b. die epidemiologische Abklärung;

c. die Tötung und Entsorgung der verseuchten Tiere;

d. die Untersuchung der zur Schlachtung bestimmten Tiere des gesperrten Bestandes;

e. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen.

3Die Schutz- und Überwachungszone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 nur den verseuchten Bestand.

4Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass diese frei von Seuchenerregern sind.

Art. 106 Abs. 1 und 2

1Als empfänglich für die Lungenseuche der Rinder gelten alle Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons.

2Die Inkubationszeit beträgt 45 Tage.

Art. 107 Überwachungszone

Es wird eine Überwachungszone im Umkreis von 3 km um den verseuchten Bestand festgelegt.

Art. 111a Abs. 1

1Als empfänglich für die Dermatitis nodularis gelten alle Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons.