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Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 25 Seiten

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Art. 190 Geltungsbereich und Inkubationszeit

1Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Schafe und Ziegen infolge von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis.

2Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.

Art. 194 Abs. 2 Bst. b

2Er hebt die Sperre auf, nachdem:

b. zwei serologische oder allergische Untersuchungen aller Schafe und Ziegen, die älter sind als sechs Monate, negative Befunde ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens 90 Tagen nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite Untersuchung frühestens 180 Tage nach der ersten erfolgen.

Art. 196 Sachüberschrift und Abs. 2

Geltungsbereich

2Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 204

14. Abschnitt: Pferdeseuchen: Beschälseuche und Infektiöse Anämie

Art. 204 Abs. 1

1Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Beschälseuche und der Infektiösen Anämie bei Pferden, Eseln und Zebras sowie bei den Kreuzungen zwischen diesen.

Art. 205

Aufgehoben

Art. 206 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 207 Geltungsbereich und Inkubationszeit

1Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Schweine infolge von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis.

2Die Inkubationszeit beträgt 90 Tage.